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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: IX B 44/14
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25049
Aktenzeichen: IX B 44/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 21.02.2014 - AZ: 13 K 175/12

Fundstelle:

BFH/NV 2015, 52

BFH, 17.09.2014 - IX B 44/14

Redaktioneller Leitsatz:

Legt der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidialität auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, so stellt dies eine ausreichende Begründung eines Terminsänderungsantrags dar. Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage ist, bedarf es weiterer Information hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO).

2

1. Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor. Denn das FG hat trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des --zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Klägers dessen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und diese durchgeführt (§ 119 Nr. 3 FGO).

3

a) Stellt ein Beteiligter kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Terminsänderungsantrag, ist er gehalten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, m.w.N.). Dem ist der Kläger hinreichend nachgekommen. In der mit dem Antrag vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Februar 2014 ist ausgeführt, der Kläger sei --u.a. wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidalität-- "auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, einer Gerichtsverhandlung zu folgen".

4

Diese Formulierung musste das FG als ausreichende Begründung des Terminsänderungsantrags anerkennen; ihr ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 nicht teilnehmen konnte. Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).

5

b) Im Zeitpunkt des begründeten Terminsänderungsantrags war der Kläger nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten; denn die bestellte Prozessbevollmächtigte hatte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 dem FG mitgeteilt, dass sie die von ihr selbst bei Gericht eingereichte Vollmacht des Klägers "mit sofortiger Wirkung widerrufe". Dies hat das FG zutreffend als Niederlegung des Mandats seitens der Prozessbevollmächtigten gewertet.

6

Unbeschadet davon, dass schon die im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 gewählte Formulierung nahe legt, dass die Beendigung des Mandats von der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausging und im Streitfall auch keine anderweitigen Hinweise auf eine --die Ablehnung einer Terminsänderung ggf. rechtfertigende-- Absicht der Prozessverschleppung vorliegt, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Niederlegung des Mandats treffe.

7

2. Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).

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