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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.05.2014, Az.: V B 94/13
Begriff der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16207
Aktenzeichen: V B 94/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 04.07.2013 - AZ: 5 K 285/12

Rechtsgrundlage:

§ 4 Nr. 12 UStG

Fundstellen:

BFH/NV 2014, 1242-1243

StX 2014, 441-442

BFH, 07.05.2014 - V B 94/13

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht bei einer 25-jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport an Wochentagen von 8 bis 14 Uhr eine steuerfreie Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG angenommen hat. Dass die Sporthalle daneben zu anderen Zeiten anderweit genutzt wurde, schließt eine steuerfreie Vermietung nicht aus.

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob "Umsätze aus einer langfristigen Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind, wenn die Sporthalle auch an weitere Vertragspartner vermietet wird und/oder für eigene Sportangebote zur Verfügung steht und im Übrigen neben der Überlassung der Betriebsvorrichtungen weitere Leistungen erbracht werden", durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.

2

1. Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der BFH bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes).

3

Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen BFH-Beschluss vom 4. März 2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035). Hierbei ist die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbstständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen (EuGH-Urteil vom 18. November 2004 C-284/03 --Temco Europe--, Slg. 2004, I-11237 Rdnr. 20).

4

2. Im Streitfall hat das Finanzgericht bei einer 25-jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport "von Montags bis Samstags von 8-14 Uhr" eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG angenommen und die langfristige Grundstücksüberlassung gegenüber der Überlassung von Betriebsvorrichtungen als prägend angesehen, was für den Senat in einem Revisionsverfahren als tatsächliche Würdigung bindend wäre. Dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin daneben zu anderen Zeiten die Sporthalle an andere Nutzer oder für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat, schließt eine steuerfreie Vermietung nicht aus und begründet keinen eigenständigen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

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