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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: V B 55/13
Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich nicht abziehbarer Vorsteuer
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52806
Aktenzeichen: V B 55/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 11.04.2013 - AZ: 6 K 1915/10

Rechtsgrundlage:

§ 14c Abs. 2 S. 3 UStG

Fundstellen:

BFH/NV 2014, 590

StX 2014, 171

BFH, 19.12.2013 - V B 55/13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Berichtigung der Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 S. 3 UStG scheidet aus, wenn die Rückforderung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer ausgeschlossen war, weil zum Zeitpunkt der Außenprüfung der Steuerschuldner sich bereits wegen anderer Steuerschulden in der Vollstreckung befand.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nach unzutreffenden Umsatzsteuerausweisen an der fehlenden Rückzahlung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs des Rechnungsempfängers wegen dessen Insolvenz scheitert, wenn das Finanzamt (FA) die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt pflichtwidrig nicht eingefordert hat. Denn die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann mangels Klärungsfähigkeit dann nicht erfolgen, wenn es nach den den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Entscheidung auf die Rechtsfrage nicht ankommt.

3

Dies ist jedoch der Fall, denn das FG hat festgestellt (Urteil S. 5 unten), dass sich der Rechnungsempfänger auch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Lohnsteueraußenprüfungsberichtes (18. Dezember 2007), aus dem das FA die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers hätte ersehen können, bereits in Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand und eine Realisierung der Rückforderung damit auch zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

4

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG nicht geprüft hat, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Lohnsteueraußenprüfer die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer entdeckt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung noch realisierbar gewesen wäre. Das FG war schon deshalb nicht verpflichtet, hierzu weitere Feststellungen zu treffen, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers während des Verlaufs einer Außenprüfung nicht ankommt, weil das FA vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes nicht verpflichtet ist, andere Dienststellen innerhalb desselben oder eines anderen FA über die --vielfach noch streitigen-- Erkenntnisse zu informieren. Im Übrigen hat die Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck, eine möglichst frühzeitige Vollstreckung von Vorsteuerrückforderungen beim Rechnungsempfänger sicherzustellen.

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