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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.11.2013, Az.: IX B 95/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nutzungsdauer beim Spezialleasing mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49922
Aktenzeichen: IX B 95/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 11.04.2013 - AZ: 11 K 1543/08

Rechtsgrundlage:

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 182

BFH, 07.11.2013 - IX B 95/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Nutzungsdauer eines Spezialleasinggegenstandes ist eine Frage des Einzelfalls und damit ohne grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, "ob und unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen es geboten ist, die kürzere Nutzungsdauer infolge wirtschaftlicher Abnutzung nach dem zugrunde liegenden Mietverhältnis zu bestimmen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut bzw. die Summe der Wirtschaftsgüter speziell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist," ist --wie bereits im Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 4. März 2008 ausgeführt (Az. IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310)-- eine solche des konkreten Einzelfalls. Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.

3

2. Das FG hat ausgehend von seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO). Dass die ursprünglich eine einheitliche Gesamtanlage bildenden Gebäudeteile nicht mehr einheitlich und damit auch nicht einheitlich als Spezialleasing zu beurteilen sind, folgt schon aus dem Urteil des Senats im ersten Rechtszug. Hinsichtlich der in diesem Sinne von den Verteilungshallen zu unterscheidenden anderen Gebäuden hat das FG auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallwürdigung einen wirtschaftlichen Verbrauch abgelehnt, ohne sich insoweit durch eine etwaige materiell-rechtliche Einordnung als Spezialleasing gebunden zu sehen. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hatte dieses keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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