Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.08.2013, Az.: IX B 59/13
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Bestehen eines Mietverhältnisses mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43881
Aktenzeichen: IX B 59/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 25.03.2013 - AZ: 7 K 7169/11

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1791

BFH, 02.08.2013 - IX B 59/13

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler einer nicht hinreichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) betrifft insoweit nicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt des angegriffenen Urteils, als sich das Finanzgericht (FG) darin maßgeblich darauf stützt, dass sich nicht feststellen lasse, dass das von den Klägern geltend gemachte Mietverhältnis zu der mit allen Geschäftsanteilen vom Kläger gehaltenen ...ausstatter-GmbH tatsächlich bestanden habe. Wenn die Kläger geltend machen, die angemieteten Geschäftsräume würden aktenbekannt seit Jahren durch die GmbH genutzt, so belegt dies noch nicht das Bestehen eines Mietverhältnisses. Gleiches gilt, wenn die Kläger Gründe dafür anfügen, weshalb keine Mietzahlungen geflossen seien.

3

Wenn die Beschwerde geltend macht, das FG stelle sachfremd darauf ab, dass es eine ...ausstatter-GmbH nicht gebe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit ist die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nicht entscheidungserheblich. Das FG stellt nämlich auch darauf ab, dass die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hätten, der Kläger sei davon ausgegangen, ihm gehörten das gesamte Vermietungsgrundstück und von vornherein auch sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH, sodass er seinerzeit keine Veranlassung gesehen habe, dass seine GmbH an ihn hätte Mietzahlungen entrichten sollen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.