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Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.07.2013, Az.: VI R 37/12
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit bei beruflich veranlassten Krankheiten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43344
Aktenzeichen: VI R 37/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 13.12.2011 - AZ: 12 K 2569/10

Fundstellen:

BFHE 242, 56 - 58

AuA 2014, 39

BB 2013, 2197

BFH/NV 2013, 1706-1707

BFH/PR 2013, 392

BStBl II 2013, 815-817

DB 2013, 6

DB 2013, 2310-2311

DStR 2013, 6

DStRE 2013, 1224-1225

DStZ 2013, 726

EStB 2013, 329-330

FR 2014, 428

GStB 2014, 2

HFR 2013, 891-892

KSR direkt 2013, 3-4

NJW 2013, 10

NJW 2013, 3328

NWB 2013, 2907

NWB direkt 2013, 928

NZA 2013, 1344

RdW 2013, 719-721

StBW 2013, 866

StBW 2013, 971

STFA 2013, 29

StuB 2013, 711

StX 2013, 565

WPg 2013, 1010

BFH, 11.07.2013 - VI R 37/12

Amtlicher Leitsatz:

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Gründe

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 ? geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), berücksichtigte zunächst die Kosten für Dispokinese (1.075 ?) als Werbungskosten und die für Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem die Klägerin sich dagegen mit Einspruch gewandt hatte, änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zum Nachteil der Klägerin, indem es die Kosten für Dispokinese nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigte, die Einkommensteuer dementsprechend erhöhte und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies.

4

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten die Kläger weiter den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten, weil die Klägerin durch akute Einschränkungen im Schulterbereich ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin nicht habe nachgehen können. Die Dispokinese sei eine Fortbildungsmaßnahme, sie diene der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Atmung und Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozesse und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker. Musiker erlernten so zahlreiche Übungen, um bei Auftritten bessere Leistungen zu erbringen. Diese Maßnahmen dienten insoweit der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen, sie seien Werbungskosten, keine Krankheitskosten.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 261 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen der Klägerin dienten der Förderung und Erhaltung der Gesundheit, seien mithin keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen.

6

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragen sinngemäß,

das Urteil des Hessischen FG vom 13. Dezember 2011 12 K 2569/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid des FA i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.876 ? berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Dispokinese keine Werbungskosten sind.

10

1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommensteuerbaren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können sogar bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt sein, die zur Erlangung eines künftigen Berufs getätigt werden (zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236 [BFH 09.02.2012 - VI R 42/11]; vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825 [BFH 27.10.2011 - VI R 52/10]). Dies gilt erst recht bei Aufwendungen für einen schon gegenwärtig ausgeübten Beruf.

11

Gemessen daran ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher gesicherten Erkenntnisse das FA und das FG die Dispokinese nicht als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme beurteilen konnten. Die Klägerin hatte schon im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dies ebenfalls vorgebracht, es auch nicht bei der schlichten Behauptung belassen, sondern umfassend zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese vorgetragen und ergänzend auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das FG hat indessen den Sachverhalt dahingehend nicht weiter ermittelt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

12

2. Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193 [BFH 23.10.1992 - VI R 31/92]; vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; vom 22. April 2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052). Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom 26. Oktober 2010 5 K 435/06 ([...], mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung) in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

13

3. Angesichts dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.

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