Beschl. v. 08.07.2013, Az.: IX B 19/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hessen - 14.12.2012 - AZ: 8 K 1705/12
Fundstelle:
BFH/NV 2013, 1604
BFH, 08.07.2013 - IX B 19/13
Redaktioneller Leitsatz:
Die Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 AO im Einzelfall ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.
Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.