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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.07.2013, Az.: IX B 19/13
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 AO
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41750
Aktenzeichen: IX B 19/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 14.12.2012 - AZ: 8 K 1705/12

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1604

BFH, 08.07.2013 - IX B 19/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 AO im Einzelfall ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

3

Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

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