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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.07.2013, Az.: III B 24/13
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42824
Aktenzeichen: III B 24/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 17.01.2013 - AZ: 13 K 3657/11

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 1568-1569

StX 2013, 659-660

BFH, 04.07.2013 - III B 24/13

Gründe

1

Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückzuweisen.

2

1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanz-hofs vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

4

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).

5

b) Die Rechtsfrage, ob es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kinder nicht berücksichtigt werden, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

6

aa) Der BFH hat bereits mehrfach in rechtsgrundsätzlicher Weise entschieden, dass die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG als weitere Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig ist und daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 [BFH 23.11.2000 - VI R 165/99]; vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912).

7

bb) Neue, vom BFH bislang nicht geprüfte rechtliche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

8

Der Hinweis des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), dessen Tochter in der Türkei studiert, dass eine Neubewertung des Sachverhalts erforderlich sei, weil die maßgeblichen Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1992 und 1998 stammen würden, begründet keinen neuerlichen Klärungsbedarf. Denn der rechtliche Rahmen für die Kindergeldberechtigung hat sich seitdem nicht geändert. Der BFH hat daher bis in die jüngste Vergangenheit daran festgehalten, dass die in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltene Differenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (z.B. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2011 III B 111/10, BFH/NV 2011, 1897; vom 14. August 2012 III B 58/12, BFH/NV 2012, 1977).

9

Auch das weitere Vorbringen des Klägers macht eine neuerliche Entscheidung des BFH nicht erforderlich. Soweit er behauptet, der ihm zustehende Kinderfreibetrag (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) würde das Kinderexistenzminimum steuerlich nicht freistellen, ist dies unzutreffend (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1897, und in BFH/NV 2012, 1977). Dass für ihn der Kindergeldbezug gegenüber dem Abzug eines Kinderfreibetrages die günstigere Alternative darstellen würde, mag so sein. Doch begründet auch dieser Hinweis kein Bedürfnis für eine neuerliche verfassungsrechtliche Überprüfung. Denn der BFH hat auch bisher schon in Rechnung gestellt, dass das einkommensteuerrechtliche Kindergeld zwei unterschiedlichen Sachbereichen --zum einen der steuerlich gebotenen Verschonung des Familienexistenzminimums (Entlastungsfunktion), zum anderen der Förderung der Familie (Förderfunktion)-- zuzuordnen ist und je nachdem, welcher der beiden Bereiche betroffen ist, unterschiedliche Maßstäbe für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1897, und in BFH/NV 2012, 1977).

10

3. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38).

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