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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.2013, Az.: III B 83/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Verfahrensfehlers
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42164
Aktenzeichen: III B 83/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 20.04.2012 - AZ: 6 K 1495/11

Rechtsgrundlage:

§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1596

BFH, 18.06.2013 - III B 83/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Abweisung der Klage durch das Finanzgericht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens verletzt nicht das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Gründe

1

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2009 keine Erklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Gewinnfeststellungs- sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Die dagegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, wurden als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kläger habe es versäumt, innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die nach Fristablauf und einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nachgereichte Gewinnermittlung und die Umsatzsteuererklärung könnten nicht zur Zulässigkeit der Klage führen.

3

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei vor der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Gewinnermittlung und der Umsatzsteuererklärung eindeutig präzisiert worden. Durch deren Nichtbeachtung habe das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das FG-Urteil leidet nicht an einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn das FG hat weder gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen noch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt.

6

a) Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder indem über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).

7

b) Der Kläger hat indessen die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist versäumt. Da die Frist nicht verlängert wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlagen, war die Klage endgültig unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 65, m.w.N.). Das FG brauchte sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen. Die Frage, wie das FG nach der Versäumung einer Ausschlussfrist nach § 79b FGO hätte verfahren müssen, ist für den Streitfall unerheblich.

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt sich, dass eine nach dieser Vorschrift gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist ist, deren Versäumnis nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann. Die mittelbar vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine zunächst unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könne, wenn nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist eine Gewinnermittlung und eine Steuererklärung eingereicht werden, bedarf somit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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