Beschl. v. 01.03.2013, Az.: IX R 10/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
BFH - 20.11.2012
Fundstelle:
BFH/NV 2013, 1239
BFH, 01.03.2013 - IX R 10/11
Gründe
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.
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