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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.2013, Az.: III R 32/05
Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 an den EuGH
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32230
Aktenzeichen: III R 32/05
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 06.05.2005 - AZ: 2 K 365/04

BFH - 22.12.2011 - AZ: III R 32/05

Rechtsgrundlage:

Art. 267 AEUV

Fundstellen:

BFHE 240, 155 - 162

BFH/NV 2013, 647

BFH/PR 2013, 152

DB 2013, 6

DStR 2013, 10

DStRE 2013, 537

FamRZ 2013, 626

IStR 2013, 323

StBW 2013, 243

BFH, 28.01.2013 - III R 32/05

Amtlicher Leitsatz:

Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05(BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

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