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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: IX B 125/12
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des finanzgerichtlichen Urteils
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30005
Aktenzeichen: IX B 125/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 31.05.2012 - AZ: 2 K 1176/08

Rechtsgrundlage:

§ 115 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 402-403

BFH, 28.11.2012 - IX B 125/12

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Indem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dessen Beweiswürdigung angreift, macht er keinen Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern rügt materiell-rechtliche Fehler der Vorentscheidung. Das FG hat auch nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Es hat nicht überraschend entschieden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58). Danach haben diese alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheint (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2012 IX B 179/11, BFH/NV 2012, 1633). So verhält es sich hier: Das FG hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 18. April 2012 mit Beschluss vom 15. Mai 2012 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Damit hat das FG dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, sich Gehör zu verschaffen. Diese Möglichkeit hat er aber nicht genutzt, sondern auf die Durchführung dieser mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

3

2. Die Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO liegen nicht vor. Auf die vom Kläger herausgehobenen Rechtsfragen kommt es nämlich nicht an. Sie sind in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Denn das FG hat bereits nicht feststellen können, dass der Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Es hat sein klageabweisendes Urteil mithin auf zwei unterschiedliche Gründe gestützt, und zwar einerseits, dass der Kläger schon gar nicht in Anspruch genommen wurde und andererseits, dass er --wenn er in Anspruch genommen worden wäre-- den dann entstandenen Aufwand nicht hätte als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen können.

4

Hat das FG aber sein Urteil wie hier kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 3. Juli 2012 IX B 185/11, BFH/NV 2012, 1764, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Denn in Bezug auf die --wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt-- tatsächlichen Feststellungen des FG liegt kein Verfahrensfehler vor. Damit steht für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend fest, dass der Kläger nicht als Bürge in Anspruch genommen worden ist. Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von nachträglichen Anschaffungskosten erübrigen sich demnach. Überdies ist das FG bei seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen (s. BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575 [BFH 04.03.2008 - IX R 78/06]) und hat diese zutreffend umgesetzt. Von daher sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt.

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