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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.11.2012, Az.: XI R 26/10
Divergenz-Anfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31024
Aktenzeichen: XI R 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 15 UStG

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 417-418

RdW 2013, 174-175

StuB 2013, 155

UR 2013, 435-436

BFH, 14.11.2012 - XI R 26/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der (XI.) Senat geht davon aus, dass die Rechtsauffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) nach der EuGH-Entscheidung vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- nicht mehr aufrechterhalten werden kann und insoweit überholt ist. Er fragt deshalb zur Klarstellung vorsorglich an, ob der V. Senat einer Abweichung von dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) zustimmt.

Gründe

1

Der Senat hat im Rahmen eines Gerichtsbescheides entschieden, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann. Die Rechtsauffassung des Senats beruht auf einer Übertragung der vom Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- in seinem Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461 mit Anm. Klenk) aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall (vgl. dazu auch Stadie, UR 2012, 337)

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat nach Ergehen des Gerichtsbescheides fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsauffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) nach der bezeichneten EuGH-Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und insoweit überholt ist. Er fragt deshalb zur Klarstellung vorsorglich an, ob der V. Senat einer Abweichung von dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) zustimmt.

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