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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.11.2012, Az.: VI B 86/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Kindergeldanspruch während einer Inhaftierung des Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30012
Aktenzeichen: VI B 86/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 07.05.2012 - AZ: 8 K 221/12

Rechtsgrundlage:

§ 115 Abs. 2 FGO

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 371-372

FamRZ 2013, 380

FuR 2013, 334

BFH, 08.11.2012 - VI B 86/12

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

3

Von einer solchen hinreichenden Klärung ist auszugehen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob und inwieweit die strafrechtliche Unterbringung den Kindergeldanspruch entfallen lässt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Frage ist offensichtlich so zu beantworten wie vom Finanzgericht (FG) entschieden. Das FG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer FG zutreffend ausgeführt, dass die Behinderung des Kindes ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein müsse. Es hat die Kausalität verneint, wenn das Kind der Klägerin wegen einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht ist und bereits wegen dieser Beschränkung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aus den nämlichen Gründen hat der BFH bereits in einem anderen Streitfall die dort erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).

4

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche divergierenden Rechtssätze liegen nicht vor; die Klägerin hat solche auch nicht vorgebracht. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag in nicht weiter substantiierten Ausführungen dazu, dass die Frage, ob für ein strafrechtlich untergebrachtes Kind Kindergeld gewährt wird, je nach Region unterschiedlich beantwortet werde.

5

3. Die Klägerin kann schließlich die Zulassung der Revision auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen. Die Klägerin rügt insoweit zu Unrecht, dass das FG weiter hätte aufklären müssen, dass der Sohn der Klägerin vor, während und nach der strafrechtlichen Unterbringung erheblich psychisch erkrankt gewesen sei. Denn auf diese Frage kommt es nach der vorstehend näher erläuterten materiell-rechtlichen Rechtslage ersichtlich nicht an.

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