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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: I B 140/12
Zulässigkeit der Verteilung der Geschäfte des Finanzgerichts nach dem jeweils beteiligten Finanzamt
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29471
Aktenzeichen: I B 140/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 06.08.2012 - AZ: 12 K 12115/11

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 226

BFH, 24.10.2012 - I B 140/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die nach dem jeweils beteiligten Finanzamt unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen in der Geschäftsverteilung des Finanzgerichts wird den Anforderungen an eine Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen gerecht.

Gründe

1

I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012 12 K 12115/11 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

2

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf Verfahrensmängel.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

5

1. Die Klägerin rügt die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg für 2012 (Geschäftsverteilungsplan 2012) entspreche nicht dem Grundgesetz (GG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), weil die Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen Senate sich --abgesehen von den Spezialmaterien-- nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richte.

6

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das jeweilige Präsidium des Gerichts die Geschäfte auf die einzelnen Senate. Aus dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen erfolgen muss, die die steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben nach Möglichkeit vermeiden; die Zuweisung des Rechtsstreits zu einem bestimmten Spruchkörper oder Richter muss aus Sicht des Gerichts nach zufälligen Kriterien und "blindlings" erfolgen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672 [BVerfG 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95]).

7

Die nach dem jeweils beteiligten FA unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen durch den Geschäftsverteilungsplan 2012 wird diesem Abstraktheitsgebot gerecht. Die Auffassung der Klägerin, es müsse sich für die Klägerseite zwangsläufig der "böse Schein der Befangenheit" ergeben, wenn das beklagte FA immer wieder auf den gleichen Richter treffe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Befassung eines Spruchkörpers mit Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Behörde und dem Grad der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers. Die Annahme der Klägerin, diese Zuständigkeitsverteilung begünstige das beklagte FA zulasten des jeweiligen Klägers ist deshalb ohne jede objektiv fassbare Grundlage, zumal sie dazu führt, dass auch für den jeweiligen Kläger stets der gleiche FG-Senat zuständig ist, solange er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des betreffenden FA ansässig bleibt.

8

2. Des Weiteren bemängelt die Klägerin, dass das FG sich in den Urteilsgründen in Bezug auf die zu entscheidende materiell-rechtliche Streitfrage --es geht um eine verdeckte Gewinnausschüttung-- auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses des FG über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bezogen hat.

9

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis der Urteilsbegründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808).

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