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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.09.2012, Az.: VI B 9/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung für Lohnsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25523
Aktenzeichen: VI B 9/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 01.12.2011 - AZ: 10 K 2311/03

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 1961-1962

StuB 2013, 116

BFH, 18.09.2012 - VI B 9/12

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel in der vom Gesetz gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen der Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht gegeben.

2

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung wie der Rechtsfortbildung verlangt eine substantielle Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).

3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat zwar abstrakte Rechtsfragen formuliert. Sie hat jedoch zur Klärbarkeit dieser Fragen in einem Revisionsverfahren keine ausreichende Stellung bezogen.

4

2. Die unter II. der Beschwerdebegründungsschrift gestellten Fragen sind zudem nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist nämlich nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Davon ist hier auszugehen.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die der Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegte Lohnsteuer auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat (Senatsentscheidungen vom 12. Januar 2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151 [BFH 12.01.2001 - VI R 102/98]; vom 29. Juli 2009 VI B 99/08, BFH/NV 2009, 1809). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

6

3. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die Frage, "ob das Finanzamt auch einen Haftungsbescheid an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form richten kann, die diese sich selbst im Rechtsverkehr beimisst". Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Finanzamt berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 I B 95/09, BFH/NV 2010, 233). Nach Auffassung des Senats gilt für einen Haftungsbescheid nichts Anderes. Maßgeblich ist im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 119 der Abgabenordnung, dass sich aus dem Bescheid ergibt, gegen wen er sich richtet. Für die Wirksamkeit des Bescheids ist es dagegen nicht erforderlich, dass es sich um den richtigen Steuer- bzw. Haftungsschuldner handelt. Zwar macht die Adressierung eines Abgabebescheids an einen nicht existierenden Abgabeschuldner den Bescheid regelmäßig nichtig (Klein/ Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 119 Rz 20). Soweit die Klägerin insoweit jedoch ihre eigene Rechtsfähigkeit in Zweifel zieht, rügt sie im Ergebnis einen materiell-rechtlichen Fehler des Finanzgerichts (FG), der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt.

7

4. Die Revision ist auch nicht wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dies ist nur geboten, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).

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Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte. Zwar mag die angefochtene Entscheidung aus Sicht der Klägerin fehlerhaft sein. Einen sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehler vermögen die genannten Mängel jedoch nicht zu begründen. Die Klägerin macht insoweit lediglich einfache materiell-rechtliche Fehler geltend.

9

5. Schließlich hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend § 116 Abs. 3 FGO dargelegt.

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