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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.08.2012, Az.: IX B 86/12
Umfang der zulässigen Berichtigung eines Urteils
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24149
Aktenzeichen: IX B 86/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 04.05.2012 - AZ: 13 K 962/08

Rechtsgrundlage:

§ 107 Abs. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1994-1995

BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus. Eine Änderung des Urteils mit einem Inhalt, der vom Finanzgericht nicht gewollt war, kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 33).

3

Das FG hat die Berichtigung seines Urteils zu Recht abgelehnt. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).

4

Mit ihrem Antrag machen die Antragsteller schon keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit richtet sich das Antragsbegehren auf eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat des FG nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).

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