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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.08.2012, Az.: I B 9/12
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25883
Aktenzeichen: I B 9/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 01.12.2011 - AZ: 6 K 509/09

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 83-84

IR 2013, 23-24

BFH, 08.08.2012 - I B 9/12

Gründe

1

I. Streitig ist, ob eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte gewerbliche Betätigung vorliegt und damit die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2008 (Streitjahr) rechtmäßig ist.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein 1982 errichteter Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz des Bundes (WVG). Er versorgt seine Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser und führt (insoweit als sog. Hoheitsbetrieb i.S. des § 2 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) die Abwasserbeseitigung durch. Nach der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung seiner Satzung erfüllt der Kläger seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.

3

Der Kläger erzielte im Zeitraum 1997 bis 2002 fast durchgängig Verluste, seit 2003 aber Gewinne. Ein Ausgleich der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Verluste gelang schon in 2004; handelsbilanziell ergab sich für den Zeitraum 1997 bis 2008 ein Gewinnsaldo von 3.372.267 €. Die Eigenkapitalquote für das Streitjahr betrug 26,6 %.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ Gewerbesteuermessbescheide, da der Versorgungsbetrieb (Trinkwasserbereich) ab 2004 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Die gegen die Festsetzung für das Streitjahr erhobene Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 1. Dezember 2011 6 K 509/09).

5

Der Kläger beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision zuzulassen.

6

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

8

1. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und in diesem Zusammenhang auf zwei entscheidungserhebliche Rechtsfragen verweist, kann dies eine Revisionszulassung nicht begründen.

9

a) Die Rechtsfrage, ob die Einbeziehung einer kommunalrechtlich vorgesehenen Eigenkapitalverzinsung in die Entgeltkalkulation eines Wasserversorgungsbetriebes stets zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht führt, ist im Streitfall in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie dem angefochtenen Urteil nicht in der vom Kläger formulierten Eindeutigkeit zugrunde liegt. Das FG hat seine Schlussfolgerung, dass der Tätigkeitsbereich "Wasserversorgung" mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, vielmehr auf unterschiedliche Gründe gestützt (zu 1.b(2) - dort 2. Absatz der Entscheidungsgründe): Es hat auf die erheblichen Gewinne, die bereits 2004 zu einem Ausgleich der bisher erzielten Verluste geführt hätten, verwiesen, ebenfalls auf die hohe Eigenkapitalquote. "Darüber hinaus" (so das FG) sei aus der Gebührenfindung für das Streitjahr ableitbar gewesen, dass trotz geplanter Investitionen und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen im Streitjahr und im Folgejahr ein (erheblicher) Gewinn prognostiziert gewesen sei. Dem angefochtenen Urteil liegt daher nicht ein Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass eine (einkalkulierte) Eigenkapitalverzinsung "stets" zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht führen müsse.

10

b) Für die Rechtsfrage, ob ein Wasserversorgungsbetrieb Gewinnerzielungsabsicht haben kann, obwohl er kraft kommunalrechtlicher und satzungsmäßiger Vorgaben zwingend nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, fehlt ein Klärungsbedürfnis in einem Revisionsverfahren. Denn sie ist eindeutig so zu beantworten, wie es (jedenfalls mittelbar) das FG getan hat: Auch wenn man aus der kommunalrechtlichen Vorgabe im Streitfall auf einen Ausschluss einer Gewinnerzielungsabsicht schließen sollte --woran angesichts der Möglichkeit, eine "angemessene Eigenkapitalverzinsung" bei der Gebührenbemessung einzukalkulieren, gezweifelt werden könnte--, und wenn man die nach den Feststellungen des FG erst zum 1. Januar nach Ablauf des Streitjahres geltende Satzungsklausel schon auf das Streitjahr beziehen sollte, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach dem tatsächlichen Ergebnis des Wirtschaftens des Klägers zu beurteilen, nicht nach den (abstrakten) rechtlichen Vorgaben.

11

2. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) infolge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt angesichts der Darlegungen des FG im angefochtenen Urteil zu den vom Kläger geltend gemachten Investitionen und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen (zu 1.b(2) - dort 3. Absatz der Entscheidungsgründe) erkennbar nur das Ergebnis der Würdigung des FG, was einen Verfahrensfehler nicht darlegt.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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