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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.07.2012, Az.: X S 18/12 (PKH)
Sachlicher Geltungsbereich und Voraussetzungen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23683
Aktenzeichen: X S 18/12 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 198 Abs. 1 S. 1 GVG

Fundstellen:

BFH/NV 2012, 1822

NWB 2012, 3292

NWB direkt 2012, 1058

BFH, 26.07.2012 - X S 18/12 (PKH)

Redaktioneller Leitsatz:

1. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, nicht jedoch des Besteuerungsverfahrens.

2. In finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, ist eine Laufzeit von weniger als einem Jahr nicht unangemessen lang i.S. von§ 198 GVG.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet.

2

Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

3

1. Aus der im Januar 2012 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass der Antragsteller die angebliche Verzögerung in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren rügt, das --ausweislich des Aktenzeichens-- erst seit dem Jahr 2011 beim Finanzgericht anhängig ist. Es wird aber --soweit ersichtlich-- weder in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch in der Literatur vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem Jahr als unangemessen lang i.S. der §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sein könnte (vgl. den Rechtsprechungsüberblick bei Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2175).

4

2. Soweit der Antragsteller rügt, die Bearbeitungsdauer des FA für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 sei zu lang, kann dies nicht Gegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnet die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst. Die in § 199 GVG für strafrechtliche Ermittlungsverfahren --auch soweit diese von einer Finanzbehörde geführt werden-- enthaltene Ausnahme ist vorliegend nicht einschlägig.

5

Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) geht hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.

6

3. Gerichtsgebühren sind für das Verfahren wegen Bewilligung von PKH in Ermangelung eines Gebührentatbestands nicht zu erheben.

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