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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.07.2012, Az.: V E 6/11
Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24591
Aktenzeichen: V E 6/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1981

BFH, 09.07.2012 - V E 6/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich 6 11

nach den gestellten Anträgen, wie sie im Urteil wiedergegeben sind. Unklarheiten gehen dabei zulasten des Beschwerdeführers.

Gründe

1

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, die Umsatzsteuer 1992 vom bisher festgesetzten Betrag von 51.738 DM "auf ./. 21.938,30 Euro (./. 42.907,59 DM) herabzusetzen". Im Erinnerungsverfahren macht sie geltend, ihr eigentliches Rechtsschutzziel sei ausweislich der Klagebegründung darauf gerichtet gewesen, die Umsatzsteuer 1992 um 21.938,30 € (42.907,59 DM) herabzusetzen.

2

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. September 2010 V B 8/10 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach die Erinnerungsführerin zu tragen.

3

Gegen die Kostenrechnung vom 16. November 2010, der ein Streitwert in Höhe von 48.391 € zugrunde gelegt wurde, legte die Erinnerungsführerin Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führte aus, als Streitwert seien lediglich 21.938,30 € (42.907 DM) anzusetzen.

4

Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung hat die in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Erinnerungsführerin nicht gestellt.

5

Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung lehnte das FG gemäß § 107 FGO durch Beschluss vom 30. September 2011 ab. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung "um", nicht aber eine Herabsetzung auf 21.938,30 € habe beantragen wollen. Es liege jedoch kein Erklärungsirrtum des Gerichts vor, da die in den Urteilsniederschriften enthaltenen Beträge den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Anträgen entsprächen.

6

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

7

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736). Maßgebend ist der im Urteil wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Auf eine abweichende Antragstellung in einem früheren Verfahren --z.B. in der Klageschrift-- kommt es nicht an (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2009 IX E 6/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 854). Die formellen Anträge sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht (BFH-Urteil vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306 [BFH 09.11.1976 - VIII R 27/75]).

8

2.

Im Streitfall ist der Streitwertbemessung der von der Erinnerungsführerin in der mündlichen Verhandlung gestellte und zutreffend protokollierte Antrag zugrunde zu legen. Zweifel, die auf eine Verwechslung der Worte "um" und "auf" zurückzuführen sind, gehen unter den Umständen des Streitfalls zu Lasten der Erinnerungsführerin. Dass die Erinnerungsführerin einen vom Protokoll abweichenden Antrag stellen wollte, steht nicht zweifelsfrei fest, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sie ihre Erinnerung auf eine Berechnung stützt, der Änderungen zur Höhe der steuerpflichtigen Umsätze und zur Höhe des Vorsteuerabzugs zugrunde liegen.

9

3.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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