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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.06.2012, Az.: IX B 123/11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der geltend gemachten Verfahrensmängel
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20704
Aktenzeichen: IX B 123/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Schleswig-Holstein - 28.06.2011 - AZ: 5 K 271/06

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1619

BFH, 22.06.2012 - IX B 123/11

Gründe

1

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 keinen Erfolg. Im Übrigen (Streitjahre 2001 bis 2004) ist die Hauptsache erledigt.

2

1. Hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 ist die Beschwerde --entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht unzulässig, sondern-- (nur) unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden; auch die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Dazu verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2012 VIII B 94/11.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

3

2. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 bis 2004 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend dem Antrag des Klägers erledigt; insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos. Denn das FA hat dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers mit während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde geändertem Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 (bis 2004) in der Sache entsprochen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht zum einen (zu 1.) auf § 135 Abs. 2 FGO, zum anderen (zu 2.) auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2000 I R 85/98, BFH/NV 2000, 1247; vom 18. Mai 2006 III R 5/05, BFHE 214, 124, [BFH 18.05.2006 - III R 5/05] BStBl II 2008, 354, [BFH 18.05.2006 - III R 5/05] unter 4.; BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905).

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