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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.06.2012, Az.: X E 3/12
Kosten einer als Nichtzulassungsbeschwerde behandelten "sofortigen Beschwerde" gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20708
Aktenzeichen: X E 3/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs. 1 GKG

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1618-1619

BFH, 21.06.2012 - X E 3/12

Redaktioneller Leitsatz:

Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 GKG dar, wenn der Bundesfinanzhof eine "sofortige Beschwerde" des Steuerpflichtigen gegen ein Urteil des Finanzgerichts als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt und diese mangels Postulationsfähigkeit zurückweist. Die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten sind daher nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war darauf hingewiesen worden, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne, für die Vertretungszwang bestehe.

2

Gegen das Urteil legte der anwaltlich nicht vertretene und nicht postulationsfähige Kostenschuldner "sofortige Beschwerde" ein, die der angerufene Senat als Nichtzulassungsbeschwerde auslegte, da nur die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das statthafte Rechtmittel gegen ein finanzgerichtliches Urteil sei, in dem die Revision nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde, da sie nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft eingelegt worden war, als unzulässig verworfen und dem Kläger wurden die Kosten auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. April 2012 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von dem Kostenschuldner bei einem Streitwert von 5.168 € zu entrichtende Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 272 € angesetzt.

3

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Zur Begründung führt er an, die sofortige Beschwerde habe sich nicht an den BFH gerichtet, sondern vielmehr auf einen Fehler der Verfahrensführung des FG abgezielt. Wegen der irrtümlichen Auslegung durch den angerufenen Senat werde ein Antrag auf Rücknahme der Kostenrechnung gestellt und die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand des Verfahrens am FG beantragt.

4

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

5

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

Der Senat legt zugunsten des Kostenschuldners sein Begehren so aus, dass er sich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz wendet, da nur dieser Rechtsbehelf zulässig ist. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

7

1. Die von dem Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Nach § 66 Abs. 5 GKG können im Erinnerungsverfahren Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087).

8

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

9

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.

10

Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Substantiierte Einwendungen gegen diesen Ansatz hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

11

b) Soweit der Kostenschuldner sinngemäß geltend macht, es seien gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Das setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225, m.w.N.).

12

Eine solche unrichtige Sachbehandlung sieht der Kostenschuldner in der Auslegung seiner sofortigen Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Hierin liegt jedoch keine fehlerhafte Sachbehandlung. Dem seinerzeitigen Vorbringen des Kostenschuldners und den von ihm übersandten Unterlagen war kein Hinweis darauf zu entnehmen, warum er gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgehen wollte. Erst mit seinem Schriftsatz vom 24. April 2012 hat der Kostenschuldner geltend gemacht, sich gegen die Verfahrensführung des FG zu wenden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu wollen.

13

Vor diesem Hintergrund ist es nicht fehlerhaft, wenn der angerufene Senat die "sofortige Beschwerde" als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt hat, dem Rechtsbehelf, auf den in der Rechtsmittelbegründung des finanzgerichtlichen Urteils hingewiesen wurde.

14

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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