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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.05.2012, Az.: IX B 8/12
Notwendigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei Übersteigen des Gewinns durch die auf den Gewinn erhobene Steuer in der Folge eines Beteiligungstausches
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17601
Aktenzeichen: IX B 8/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 07.12.2011 - AZ: 15 K 694/11 E

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1299

BFH, 10.05.2012 - IX B 8/12

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sinngemäß die Rechtsfrage hervorhebt, ob eine Billigkeitsentscheidung geboten sei, wenn in der Folge eines Beteiligungstausches die auf den Gewinn erhobene Steuer den Gewinn übersteigt, der dem Tauschenden letztlich zufließt, wenn dieser die eingetauschten Anteile nach Ablauf einer Behaltensfrist veräußert, so ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Sie betrifft nicht die Rechtsgrundlage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) und deren Auslegung durch die Rechtsprechung (siehe dazu Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 163 Rz 30 ff.), sondern im Kern die Rechtsanwendung im gegebenen Einzelfall. Der Kläger bringt nämlich vor, das angefochtene Urteil habe das Merkmal der sachlichen Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht zutreffend angewandt. Rügt der Kläger aber lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann er damit allein eine Zulassung der Revision nicht erreichen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

4

Unabhängig davon hat das Finanzgericht (FG) sich aber nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu prüfen, sondern hat sich bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit mit den Wertungen des Gesetzes auseinander gesetzt. Es mag eine Besonderheit der gegebenen Fallkonstellation sein, dass einer steuerbaren Veräußerung im Wege des Anteilstausches eine --wegen der geringeren neuen Beteiligung unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- nicht steuerbare Veräußerung mit einem Verlust folgt. Indes hat sich das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung, auf die das FG nach § 105 Abs. 5 FGO Bezug nimmt, damit ausdrücklich beschäftigt.

5

Überdies vermögen Verfügungsbeschränkungen der bei einer steuerbaren Veräußerung durch Anteilstausch erworbenen Aktien eine Billigkeitsmaßnahme regelmäßig nicht auszulösen. Das Gesetz löst dieses Problem bei der Bewertung der Anteile. Sind die erlangten Anteile eine gewisse Zeit nicht veräußerbar, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes vorliegen und die Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers --und nicht im Wirtschaftsgut selbst-- begründet sind (eingehend dazu BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, [BFH 28.10.2008 - IX R 96/07] BStBl II 2009, 45, [BFH 28.10.2008 - IX R 96/07] m.w.N.).

6

Die angefochtene Entscheidung weicht aus den nämlichen Gründen auch nicht --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist-- von Urteilen des Bundesfinanzhofs ab.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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