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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.03.2012, Az.: XI S 1/12
Notwendigkeit erneuten Stellens eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor dem FG nach Stellen dieses Antrags vor dem BFH und Zurückweisung der Hauptsache an das FG
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15948
Aktenzeichen: XI S 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs. 3 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1160-1161

BFH, 22.03.2012 - XI S 1/12

Gründe

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Haftung für Umsatzsteuer abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

3

Mit Beschluss vom heutigen Tage XI B 1/12 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

4

II. Da der Senat die Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das FG ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragstellers bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, [...]; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335, und vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95).

5

Unter Beachtung der Gründe des zurückverweisenden Beschlusses sowie des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2011 XI S 9/11 (PKH), mit dem dem Antragsteller für die zwischenzeitlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 1/12 Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird das FG zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die die AdV rechtfertigen könnten.

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