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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: VI B 143/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12680
Aktenzeichen: VI B 143/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 08.06.2011 - AZ: 10 K 3298/09 Kg, AO

Rechtsgrundlage:

§ 96 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 948

BFH, 08.02.2012 - VI B 143/11

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N., und vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn der Kläger beantragte die Schriftsatzfrist nicht, um auf ein (überraschendes) Vorbringen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu erwidern, sondern weil das Gericht (ohne vorherigen Hinweis) in der mündlichen Verhandlung von der den Beteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsauffassung des Berichterstatters zu § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewichen ist.

3

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608). Hieran fehlt es ebenfalls. Denn die Beteiligten haben die Frage des Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG (Grenzbetragsänderungen) in ihren jeweiligen Schriftsätzen kontrovers erörtert. Die Abweisung der Klage wegen der Überschreitung des in § 32 Abs. 4 EStG geregelten Grenzbetrags erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Berichterstatter im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um die Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers --hier des Senats--. Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte. Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).

4

c) Im Übrigen kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder darlegt hat, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, noch inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, m.w.N., und vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291, m.w.N.).

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