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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.01.2012, Az.: V B 60/11
Anforderungen an die Rüge von Willkür bei einer Beweiswürdigung i.R.d. Zulassung der Revision; Fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung als sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12014
Aktenzeichen: V B 60/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 06.05.2011 - AZ: 16 K 17/10

Fundstellen:

AO-StB 2012, 136

BFH/NV 2012, 754

BFH, 05.01.2012 - V B 60/11

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Aus der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich kein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.

3

Für diesen Zulassungsgrund kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht substantiiert dargetan.

4

2. Fragen der Beweiswürdigung des FG sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.

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