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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.12.2011, Az.: VIII B 199/10
Ablehnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen eindeutiger Erklärung des Zeugen über seine fehlende Erinnerung bei seiner ersten Vernehmung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34084
Aktenzeichen: VIII B 199/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 13.09.2010 - AZ: 3 K 97/09

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 597

BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3

Das Urteil weicht insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2000 III R 43/97 (BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211) ab. Der BFH hat dort entschieden, dass der dem Finanzamt obliegende Beweis der rechtzeitigen Absendung nicht nach Anscheinsbeweisgrundsätzen geführt werden kann, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist. Die Entscheidung betrifft die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung bei Fehlen eines Absendevermerks in den Steuerakten. Im Streitfall geht es zum einen nicht um den Beweis der rechtzeitigen Absendung, sondern um den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der rechtzeitigen Bekanntgabe, also des Zugangs. Eine Abweichung liegt zum anderen auch deshalb nicht vor, weil das Finanzgericht (FG) im Streitfall nicht nach Anscheinsgrundsätzen entschieden hat, sondern aufgrund umfassender Beweiswürdigung.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor.

5

Das FG war insbesondere nicht verpflichtet, den Zeugen A zur Aufklärung etwaiger Widersprüche oder Unklarheiten in dessen Aussage von Amts wegen noch einmal zu vernehmen. Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Umständen ein Finanzgericht zur erneuten Einvernahme eines Zeugen von Amts wegen verpflichtet sein könnte. Im Streitfall kam eine erneute Einvernahme des Zeugen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zeuge eindeutig bekundet hatte, sich an den konkreten Vorgang nicht erinnern zu können, so dass weitere Aufklärung von ihm nicht zu erwarten war. Außerdem haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gelegenheit nicht genutzt, dem Zeugen die aus ihrer Sicht erforderlichen Fragen zu stellen; dazu bestand ausreichend Gelegenheit. Die Frage kann letztlich auf sich beruhen, weil die Kläger die Nichterhebung des Beweises auch nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, obwohl das FG zur mündlichen Verhandlung keine Zeugen geladen hatte. Sie könnten sich danach auf einen etwaigen Aufklärungsmangel nicht mit Erfolg berufen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.).

6

3. Soweit die Kläger sinngemäß auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen, indem sie die Frage aufwerfen, welche Anforderungen an die Bezeichnung des Sendungsinhalts bei einer Zustellung gemäß § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu stellen sind, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Die Bezeichnung des Sendungsinhalts ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3216). Für § 5 VwZG kann nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund wäre die Frage im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn das FG hat nicht angenommen, dass der Zustellvermerk (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwZG) als öffentliche Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung) Beweis erbringt für den Inhalt des zugestellten geschlossenen Umschlags. Es hat vielmehr aus dem übrigen Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass sich jedenfalls der Einkommensteuerbescheid für 2001 in dem Umschlag befunden habe. Auf die (fehlende) Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag und die möglicherweise unvollständige Bezeichnung in der "Zustellungsurkunde" kam es deshalb für die Entscheidung nicht an.

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