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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.07.2011, Az.: XI B 91/10
Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer mittlerweile insolventen GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22241
Aktenzeichen: XI B 91/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz Beschluss - 09.09.2010 - AZ: 6 K 1747/09

Rechtsgrundlage:

§ 60 Abs. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1720-1721

BFH, 11.07.2011 - XI B 91/10

Gründe

1

1.

Nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

2

2.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, wie das FG zutreffend in seinem Beschluss dargelegt hat. Es kommt eine Haftung des Beigeladenen als ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile insolventen ... GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden in Betracht. Ermessensfehler des FG sind nicht erkennbar.

3

Der Beigeladene ist nicht Liquidator der GmbH. Er hat also nicht bereits in dieser Eigenschaft ausreichend Gelegenheit, auf das Klageverfahren Einfluss zu nehmen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; vom 22. Januar 2002 V B 138/01, BFH/NV 2002, 672).

4

Der Beigeladene hat mit seiner Beschwerde lediglich pauschal behauptet, "bereits im Strafverfahren die diesbezüglich festgestellten Steuernachteile ausgeglichen" zu haben; dafür fehlt sowohl eine nähere Substantiierung als auch ein Nachweis. Dasselbe gilt für seinen Einwand der Verjährung.

5

Soweit der Beigeladene "hilfsweise bereits an dieser Stelle um Akteneinsicht durch Überlassung der Verfahrensakten ersucht" hat, hat er von der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2010 angebotenen Möglichkeit, die Akten an das nächstgelegene Amtsgericht oder ein Finanzamt seiner Wahl zur dortigen Akteneinsicht weiterzuleiten, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Akteneinsicht geeignet sein kann, der Rechtsschutzgewährung des Beigeladenen (bereits) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu dienen.

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