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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.06.2011, Az.: IX B 13/11
Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25270
Aktenzeichen: IX B 13/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 08.12.2010 - AZ: 1 K 116/09

Rechtsgrundlage:

§ 10d EStG

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 2074

BFH, 10.06.2011 - IX B 13/11

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.

3

Soweit sich die Beschwerde auf die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung beruft, fehlt es auch an der Darlegung, inwiefern eine abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und weshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).

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