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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.03.2011, Az.: VII R 49/09
Beim Lohnsteuerhilfeverein ist ein Ansetzen eines gleich hohen Streitwerts wie bei der Steuerberatungsgesellschaft wegen Verkörperung eines wirtschaftlichen Wertes des Vereins gerechtfertigt
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16021
Aktenzeichen: VII R 49/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1164

NWB 2011, 1940

NWB direkt 2011, 650

RVGreport 2012, 78-79

BFH, 22.03.2011 - VII R 49/09

Gründe

1

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hat der beschließende Senat in Ausübung eines insofern notwendigerweise weiten Ermessens aufgrund der Bedeutung einer solchen Verfügung, welche der Gesellschaft die Möglichkeit nimmt, die von ihr aufgebaute Organisation weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus der steuerlichen Beratung zu nutzen, entschieden, dass der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € anzunehmen ist. Obgleich eine solche Einkünfteerzielung nicht das unmittelbare Ziel eines Lohnsteuerhilfevereins sein darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch ein solcher Verein eine einer Steuerberatungsgesellschaft vergleichbare Organisation aufzubauen und zu unterhalten pflegt, den von ihm beschäftigten Mitarbeitern die Möglichkeit der Berufstätigkeit und damit der Einkünfteerzielung verschafft und infolgedessen nicht zuletzt aufgrund seines Mitgliederstammes einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, einen gleich hohen Streitwert anzusetzen.

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