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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.01.2011, Az.: IX B 149/10
Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12714
Aktenzeichen: IX B 149/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 21.09.2010 - AZ: 11 K 385/09 E

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 791

BFH, 27.01.2011 - IX B 149/10

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie vorgetragen-- vom Urteil des BFH vom 13. November 1979 VIII R 93/73 (BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69) ab. Wenn es dort um das Entkräften des Beweises des ersten Anscheins (Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht) durch Gegenbeweis statt durch den Beweis des Gegenteils geht (so dass der Steuerpflichtige lediglich die ernstliche Möglichkeit darlegen muss, dass im konkreten Einzelfall keine Abbruchabsicht bestand), so hat im Streitfall der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Feststellungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat. Denn es ergibt sich aus dem Gesetz ausdrücklich (§ 9a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes), dass der Steuerpflichtige Werbungskosten nachweisen muss.

3

Die Sache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, sondern greift im Kern die Beweiswürdigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im streitigen Einzelfall an, um die es in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil allenfalls nur mittelbar, im Rahmen eines geltend gemachten Zulassungsgrundes, gehen kann. Überdies und unabhängig von der mangelhaften Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger hat seine Aufwendungen gerade nicht anhand der Barbelege nachgewiesen. Wie das FG zutreffend ausführt, ergeben sich bei diesen Belegen gravierende Zweifel (z.B. kurzfristiges, nicht erklärbares Aufeinanderfolgen und Dokumentation von Produkten, die ersichtlich nicht mit den Erhaltungsarbeiten zusammenhängen können), die es nahelegen, dass verschiedene, als Erhaltungsaufwendungen deklarierte und geltend gemachte Ausgaben entweder gar nicht angefallen sind oder mit den Renovierungsarbeiten nicht zusammenhängen. Von daher musste das FG nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO die Besteuerungsgrundlagen schätzen - und es hat die sehr großzügige Schätzung des FA nicht nur aus verfahrensrechtlichen Gründen gebilligt. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnungen ist als Beweismittel dagegen völlig untauglich. Denn sie beweist allenfalls die hier unbestrittene Tatsache, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt wurden, gibt aber keine Klarheit darüber, in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind.

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