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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.12.2010, Az.: IX B 131/10
Zufließen eines Einmalbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 34597
Aktenzeichen: IX B 131/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 05.08.2010 - AZ: 4 K 41/08

Fundstellen:

AuA 2011, 233

BFH/NV 2011, 784

DB 2011, 1144-1145

GStB 2011, 114

StX 2011, 230

BFH, 22.12.2010 - IX B 131/10

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); denn sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, wann ein Einmalbetrag zur betrieblichen Altersversorgung zufließt und ob eine derartige Versorgungszusage in die begünstigt zu besteuernde Entschädigung (§ 24 Nr. 1 a) i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) einzubeziehen ist, ist in der Rechtsprechung geklärt und lässt sich überdies eindeutig aus dem Gesetz erschließen.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung fließt mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erhält (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194, m.w.N. aus der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH). Der Arbeitgeber leistet an einen Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer in der Konstellation des Streitfalls mit dem Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein. Ihm fließt noch kein Gut in Geldeswert zu (§ 8 Abs. 1 EStG), wenn der Arbeitgeber lediglich seine Versorgungszusage erhöht. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die (entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) zufließen. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Vorentscheidung hatte der Arbeitgeber einen Teilbetrag der ausbedungenen Abfindung im Rahmen eines Einmalbetrags in eine Versorgungszusage umgewandelt. Dies berechtigte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), von seinem Arbeitgeber nach Eintritt des Versorgungsfalls eine höhere Pension zu verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt dieses bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei; ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs, also dann gegeben, wenn es aufgrund der erhöhten Versorgungszusage zur Auszahlung der Bezüge kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, m.w.N.). Wird mithin von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, so ist dieser Betrag mangels Zufluss es nicht als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 a EStG) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu besteuern.

5

Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Benachteiligung gegenüber Arbeitnehmern, die durch Zuwendung eines unentziehbaren Anspruchs gegen einen dritten Versicherer versorgt werden. Denn anders als dort muss der Kläger erst die ihm im Versorgungsfall zufließenden Versorgungsbezüge versteuern. Bei ihm kommt es insoweit gerade nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, die eine Tarifbegünstigung notwendig macht.

6

2.

Aus den oben aufgeführten Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht. Die Vorentscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des BFH ab, sondern entspricht ihr vielmehr. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es im Streitfall nicht darum, dass Leistungen an einen eigenständigen Rechtsträger erbracht wurden. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Klägers ausweislich der Feststellungen des Finanzgerichts, die durch die eindeutige und in Bezug genommene Aktenlage bestätigt wird, seine Versorgungszusage erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Versorgung richtete sich also nach wie vor gegen den Arbeitgeber und nicht gegen einen Dritten.

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