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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.12.2010, Az.: VII S 57/10 (PKH)
Wirksamkeit der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32061
Aktenzeichen: VII S 57/10 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 446

BFH, 14.12.2010 - VII S 57/10 (PKH)

Gründe

1

Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1989 VIII S 16-21/89, BFH/NV 1990, 391, und vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am 5. November 2010 gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 beendet worden.

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