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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: IX B 84/10
Vermietungsabsicht innerhalb eines fraglichen Zeitraumes bei unterlassenen baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Vermietbarkeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28532
Aktenzeichen: IX B 84/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 14.04.2010 - AZ: 8 K 398/08

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 283

BFH, 26.10.2010 - IX B 84/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 54/08 (BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124; § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Vielmehr macht sich das Finanzgericht (FG) die darin formulierten Grundsätze explizit zu eigen, wenngleich es hieraus nicht die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gewünschten Schlussfolgerungen zieht. Insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die angeblich materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies begründet jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen. Soweit die Klägerin die Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt haben will, ab welchem Zeitraum des Leerstandes unterlassene bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermietbarkeit gegen eine Vermietungsabsicht sprechen, ist diese Rechtsfrage einer abstrakten Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss der endgültige Entschluss zu vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegbar sein, wobei es sich dabei um Beweisanzeichen handelt, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; in BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124). Soweit der Senat angenommen hat, dass der Steuerpflichtige, wenn sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen zeigt, dass für das Objekt in der vorhandenen baulichen Gestaltung kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, zielgerichtet darauf hinwirken muss, einen vermietbaren Zustand zu erreichen, so hat er dies nicht auf eine bestimmte Leerstandszeit bezogen. Vielmehr obliegt die Würdigung, ob für ein Objekt in seiner aktuellen baulichen Gestaltung ein Markt besteht, dem FG.

3

In der Sache wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BFH sachlich nicht richtig auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragen habe. Damit wird aber keine Abweichung im Grundsätzlichen dargetan, die eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigen könnte.

4

2.

Indem die Klägerin sich weiter gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, betrifft auch dies die angeblich materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des FG. Mit einer solchen Rüge einer unzureichenden Beweiswürdigung durch das FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Der behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO, wonach das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, das heißt den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich.

5

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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