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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.10.2010, Az.: V B 67/10
Vertretung einer prozessunfähigen Partei durch einen Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28771
Aktenzeichen: V B 67/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 16.06.2010 - AZ: 14 K 4977/08

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 4 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 282

BFH, 21.10.2010 - V B 67/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3

2.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist es unerheblich, ob der Prokurist M, der für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO eingelegt hat, prozessfähig ist. Zwar ist ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1971 III R 44/68, BFHE 105, 230, BStBl II 1972, 541). Doch muss sich auch eine prozessunfähige Person nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2000 IV B 66/00, [...]). Dementsprechend ist eine Beschwerde, die durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt wird, im Hinblick auf diesen Mangel unzulässig, ohne dass Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vertreters aufzuklären sind. Daher war nicht zu entscheiden, ob M als prozessunfähig anzusehen ist.

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