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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.09.2010, Az.: V B 10/09
Rechtsbehelfe der Finanzgerichtsordnung und Umdeutung eines unzulässigen in einen zulässigen Rechtsbehelf
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26900
Aktenzeichen: V B 10/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 47 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 57

BFH, 30.09.2010 - V B 10/09

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit den "sofortigen Beschwerden" vom 5. Januar 2009 gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Bezug auf ihre Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) A und den Richter am FG B, sowie gegen die "Nichtbescheidung des Antrages auf Durchführung des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vom 02.12.2009" und die "Nichtbescheidung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens" in den Klageverfahren 1 K 1541/08 und 1 K 1542/08. Das FG hat den Beschwerden in dem unter dem Az. 1 AR 1010/09 zusammengefassten Beschluss vom 13. Januar 2009 nicht abgeholfen.

2

II.

1.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 FGO) Sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

3

2.

Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen "sofortigen Beschwerden" in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).

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