Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.06.2010, Az.: VI R 18/08
Bergmannsprämie für Arbeitnehmer eines Bergbauunternehmens ohne Einbeziehung in die bergbehördliche Aufsicht
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22139
Aktenzeichen: VI R 18/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 09.10.2007 - AZ: 12 K 4223/05

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 BergPG

§ 1 Abs. 2 BergPG

§ 3 Abs. 1 S. 5 BergPG

§ 6 Abs. 1 BergPG

Fundstellen:

BFHE 230, 67 - 72

BFH/NV 2010, 1891-1893

BFH/PR 2010, 504

BStBl II 2010, 1072-1074 (Volltext mit amtl. LS)

DB 2010, 2152

DStRE 2010, 1276-1277

EStB 2010, 372-373

HFR 2010, 1138-1139

KÖSDI 2010, 17143

LGP 2010, 163-164

NWB 2010, 2852

NWB direkt 2010, 938

StBW 2010, 821-822

StuB 2010, 754

Jurion-Abstract 2010, 224938 (Zusammenfassung)

BFH, 17.06.2010 - VI R 18/08

Amtlicher Leitsatz:

Bergmannsprämie für Arbeitnehmer des Bergbaus

Auch ein Arbeitnehmer, der bei einem nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Unternehmen angestellt ist, kann Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 1 BergPG sein und Anspruch auf die Bergmannsprämie haben.

Gründe

1

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Anspruch auf die Bergmannsprämie hat.

2

Der Kläger ist als ausgebildeter Elektroinstallateur nichtselbständig bei der Firma L beschäftigt. L, der Arbeitgeber des Klägers, ist im Bereich Elektro-Installationen, Industrie- und Telefonanlagen, TV, Hifi, Video, Einbauküchen und Reparaturservice tätig. Seit 1972 ist L von der S-GmbH (GmbH) beauftragt, Elektroarbeiten im Bergbau auszuführen. Die GmbH betreibt eine Schwerspatgrube und untersteht nach § 69 Bundesberggesetz (BBergG) der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt. Die GmbH beschäftigt keine eigenen Elektriker. Instandsetzung und Erweiterungsarbeiten der elektrischen Anlagen der GmbH werden von L ausgeführt. Diese insbesondere unter Tage notwendigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes führt seit 1982 ausschließlich der Kläger aus. Er ist darüber hinaus im Untertagebereich als Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie Laderfahrer tätig. Gesetzlich krankenversichert ist der Kläger bei der Bundesknappschaft.

3

Der Kläger beantragte für die Monate Januar und Februar 2005 die Feststellung der hier streitigen Bergmannsprämie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I 1969, 434), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2954) i.V.m. § 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I 1977, 3135). Er machte geltend, im Januar 2005 21 Schichten und im Februar 2005 12 Schichten unter Tage abgeleistet zu haben. Er sei nicht nur gelegentlich, sondern ständig und ausschließlich unter Tage beschäftigt. Die im Gesetz beabsichtigte Vergünstigung solcher Tätigkeiten treffe auf ihn zu. Zur weiteren Begründung legte er Erklärungen der Bergämter T-Stadt und S-Stadt vom 22. August 1986 und vom 4. April 2005 vor, nach denen die Schwerspatgrube der GmbH der Bergaufsicht nach § 69 BBergG unterstehe und somit auch die durch L im Unter- und Übertagebereich durchgeführten Arbeiten der Aufsicht durch die Bergbehörde unterliegen.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 588 veröffentlichten Gründen ab.

6

Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Er beantragt,

das Urteil des FG Münster vom 9. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 15. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2005 aufzuheben und das FA zu verpflichten, Bergmannsprämie betreffend die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von zusammen 165 EUR festzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Bergmannsprämie auf Grundlage des Gesetzes über Bergmannsprämien. Zur Feststellung der Höhe der zu gewährenden Prämie wird die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

10

1.

Nach § 1 Abs. 1 BergPG erhalten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, Bergmannsprämien. Das Gesetz über Bergmannsprämien selbst enthält keine weitere Definition dazu, was unter Arbeitnehmer des Bergbaus zu verstehen ist. Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 BergPG hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung (BergPDV) sind Arbeitnehmer des Bergbaus Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Abs. 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Nach § 1 Abs. 2 BergPDV sind Unternehmen des Bergbaus

  1. 1.

    Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

  2. 2.

    Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nr. 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).

11

2.

Gemessen daran hat das FG zwar zutreffend entschieden, dass L als Arbeitgeber des Klägers keinen der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb unterhält (a). Der Kläger ist aber dennoch ein unter Tage beschäftigter Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 1 BergPG (b).

12

a)

Zu Recht gelangte das FG zu der Beurteilung, dass der Kläger bei L in einem Betrieb der Elektrotechnik beschäftigt ist und dieser Betrieb selbst nicht der bergbehördlichen Aufsicht untersteht. Zutreffend hat das FG insoweit darauf abgehoben, dass die Bescheinigungen der Bergämter T-Stadt und S-Stadt vom 22. August 1986 und vom 4. April 2005 nicht erklären, dass L der bergbehördlichen Aufsicht unterliege. Für den Streitfall kann allerdings dahinstehen, ob der Rechtsauffassung des FG, wonach es nicht an die Rechtsauffassung der Bergaufsicht gebunden sei, zu folgen wäre. Der Senat weist in diesem Zusammenhang fürsorglich darauf hin, dass nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller fünf obersten Bundesgerichte auf Grundlage der sogenannten Tatbestandswirkung jedenfalls dann, wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt zu einer verbindlichen Regelung oder Qualifikation gelangt, dieser Verwaltungsakt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Tatbestandswirkung entfaltete und die Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit und Bestand den dazu berufenen Spezialgerichten überlassen bliebe (dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 2010 VI R 52/08, BFH/NV 2010, 1169).

13

b)

Das die Bergmannsprämie berechtigende Merkmal "Arbeitnehmer des Bergbaus" erfordert u.a. ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus. Unternehmen des Bergbaus im Sinne der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien sind nach § 1 Abs. 2 BergPDV nicht nur Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV), sondern auch die Bergbauspezialgesellschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV). § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV fordert nur für die eigentlichen Unternehmen des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV deren bergbehördliche Aufsicht; denn § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV nimmt allein auf Abs. 2 Nr. 1 BergPDV Bezug. Ein Unternehmen des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 2 BergPDV kann mithin auch ein der bergbehördlichen Aufsicht nicht unterstelltes Unternehmen sein. Entgegen der Ansicht des FG konnte es deshalb auch dann, wenn L nicht der Bergaufsicht unterliegt, nicht offen bleiben, ob L als Bergbauspezialgesellschaft anzusehen ist.

14

aa)

Wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV sowohl ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus als auch die Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb voraussetzt, beziehen sich die Merkmale "Arbeitsverhältnis" und "beschäftigt" nicht tautologisch auf denselben Lebenssachverhalt. § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV normiert vielmehr eine rechtliche und eine tatsächliche Bedingung. Die rechtliche Bedingung ist die arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung zu einem Unternehmen des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BergPDV. Die tatsächliche Bedingung ist die Beschäftigung im Sinne der Ausübung einer spezifischen bergmännischen Betätigung, wie sie auch in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV in den Merkmalen "spezifisch bergmännische Arbeiten ... verrichten" zum Ausdruck kommt. Dieser tatsächlichen Bedingung ist auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Unternehmen steht, aber für eine spezifisch bergmännische Arbeiten verrichtende Bergbauspezialgesellschaft in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Unternehmen tätig wird. Entsprechendes folgt auch aus der Begründung zu § 1 Abs. 2 BergPDV (BRDrucks 218/57, Begründung, S. 1). Die umschreibt "Arbeitnehmer des Bergbaus" dahin, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus stehen und in einem der bergrechtlichen Aufsicht unterstellten Betrieb beschäftigt sein müssen. Die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Bedingung kommt in der Begründung dadurch zum Ausdruck, dass zu diesen "Unternehmen des Bergbaus" auch die Bergbauspezialgesellschaften gehören, die nur von bergmännisch ausgebildeten Arbeitskräften zu leistende und auch seitens der Unternehmen besondere bergmännische Kenntnisse und Erfahrungen erfordernde Arbeiten ausführten und deshalb einen solch engen Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen aufwiesen, dass ihre Zurechnung zum Kreis der Unternehmen des Bergbaus gerechtfertigt sei.

15

bb)

Der erkennende Senat hatte bereits früher zu den Bergbauspezialgesellschaften entschieden (Urteil vom 16. September 1960 VI 299/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 122). Danach bezieht die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien über die im Gesetz angesprochenen eigentlichen Bergleute hinaus auch die Arbeitnehmer solcher Bergbauspezialgesellschaften ein. Und der Senat hatte solche Arbeitnehmer nicht von der Begünstigung ausgeschlossen, die --wie alle Bergleute-- bei der Knappschaft pflichtversichert sind und die nicht nur gelegentlich, sondern ständig unter Tage beschäftigt werden.

16

cc)

Dem entspricht es, wenn die Begründung zum Gesetz über Bergmannsprämien (BTDrucks 2/2351, S. 4) nicht nur das allgemeine Regelungsziel des Gesetzes --der besorgniserregenden Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit mit der Prämie entgegenzuwirken-- betont hatte, sondern auch konkret § 1 des Gesetzesvorschlags erläutert, wonach die Bergmannsprämie zwar Arbeitnehmer des Bergbaus und auch nur die, die unter Tage beschäftigt seien, erfasse, dass aber darüber hinaus die Bergmannsprämie auch handwerklich unter Tage Beschäftigten, z.B. Schlossern und Elektrikern, gewährt werden solle. In Abgrenzung dazu sollten Angehörige von Gewerbezweigen, die nur gelegentlich unter Tage, etwa zur Montage von Maschinen und Ähnlichem, beschäftigt seien, die Prämie nicht erhalten.

17

3.

Danach hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die Bergmannsprämie. Denn er ist Arbeitnehmer des Bergbaus, der unter Tage beschäftigt wird (§ 1 Abs. 1 BergPG). Der Kläger ist Arbeitnehmer des Bergbaus, weil er in einem Arbeitsverhältnis zu L, einer Bergbauspezialgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV, steht, das als solches ein Unternehmen des Bergbaus ist und er in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb, der die Schwerspatgrube betreibenden GmbH, beschäftigt wird und tatsächlich seiner Tätigkeit nachgeht, indem er dort spezifisch bergmännische Arbeiten verrichtet.

18

a)

L ist eine Bergbauspezialgesellschaft, weil sie die zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebs notwendigen Elektroarbeiten im Bereich der Instandsetzung und Erweiterung ausgeführt und darüber hinaus weitere Arbeiten im Untertagebereich verrichtet hatte, wenn für sie dort der Kläger insbesondere auch als Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie als Laderfahrer tätig war. In diesem Zusammenhang kommt dann auch den Erklärungen der Bergämter T-Stadt und S-Stadt Bedeutung zu, wenn danach die durch L ausgeführten Arbeiten in der von der GmbH unterhaltenen Grube der Aufsicht durch die Bergbehörde unterliegen. Dies belegt, dass insoweit Arbeiten ausgeführt werden, die nach ihrer Eigenart nur von bergmännisch ausgebildeten Arbeitskräften geleistet werden können und seitens der ausführenden Unternehmen besondere bergmännische Kenntnisse und Erfahrungen erfordern. Insoweit liegen also nicht nur Tätigkeiten anderer Gewerbezweige vor, die gelegentlich unter Tage arbeiten, aber keine spezifisch bergmännische Arbeiten wie etwa die Montage einer Maschine ausführen (BTDrucks 2/2351, S. 4).

19

b)

Der Kläger hatte diese vorgenannten Tätigkeiten für L in dem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb der GmbH verrichtet und war damit i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV in einem solchen Betrieb beschäftigt.

20

4.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger tatsächlich, wie im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen, im Januar 2005 und im Februar 2005 die angegebene Anzahl der Schichten unter Tage abgeleistet hatte. Das FG wird die entsprechenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.