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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.01.2010, Az.: IX B 157/09
Vereinbarkeit einer Entscheidung des Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufgrund eines fehlenden Antrags auf mündliche Verhandlung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 46484
Aktenzeichen: IX B 157/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 13.07.2009 - AZ: 15 K 178/09

BFH, 29.01.2010 - IX B 157/09

Amtlicher Leitsatz:

1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen.

2. NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2

Die behauptete Verletzung des § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht schlüssig gerügt. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das Finanzgericht (FG) ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl eine solche beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung eines Beteiligten gleich, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141; BFH-Beschluss vom 26. März 1996 XI B 132/95, BFH/NV 1996, 696). Indes haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Klageverfahren rechtzeitig einen solchen konkludenten Antrag gestellt haben. Ein Schreiben der Kläger vom 14. Juli 2009, in dem diese erklärten, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, ist --einschließlich eines weiteren, als Anlage in Kopie beigefügten Schreibens vom 24. Juni 2009, welches eine vergleichbare Erklärung enthält-- nach Aktenlage erst am 20. Juli 2009 bei dem FG eingegangen. Demgegenüber ist das ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO ergangene Urteil des FG vom 13. Juli 2009 den Klägern ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde schon am 15. Juli 2009 zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund konnte das FG mangels eines vor Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheiden; das FG hat den ihm insoweit zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und die tragenden Ermessenserwägungen im Urteil niedergelegt.

3

Auch eine von den Klägern behauptete --darüber hinausgehende-- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).

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