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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: VIII B 218/08
Ausweitung des Betriebsvermögens auf das notwendige und gewillkürte Betriebsvermögen; Bildung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen neben positivem und negativem Sonderbetriebsvermögen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 35233
Aktenzeichen: VIII B 218/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 19.11.2008 - AZ: 1 K 1171/06

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 6 UmwStG

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1422-1423

BFH, 17.12.2009 - VIII B 218/08

Gründe

1

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3

a)

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachteten Themen

"Problematik von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit" sowie "Problematik von gewillkürtem Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit"

sind höchstrichterlich geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung im Schrifttum umfasst das Betriebsvermögen nicht nur das notwendige, sondern auch das gewillkürte Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen zählen auch Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Gesellschafters, die bestimmt sind, dem gemeinschaftlichen Betrieb bzw. der Beteiligung des Gesellschafters zu dienen (sog. Sonderbetriebsvermögen I und II), wobei im Bereich des Sonderbetriebsvermögens neben positivem und negativem Sonderbetriebsvermögen auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen gebildet werden kann. Diese Prinzipien gelten nicht nur für die Erzielung von gewerblichen Einkünften aus einer Mitunternehmerschaft, sondern im Grundsatz gleichermaßen für die Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit durch eine Personengesellschaft (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 ; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 18 Rz 39, 157, m.w.N.; Grüntzner in Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 7. Aufl., Rz 822 f., Rz 847, m.w.N.).

4

Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb für den BFH Anlass bestehen sollte, diese Grundsätze über die Besonderheiten des Einzelfalles der Kläger hinaus nochmals zu überdenken. Wenn die Kläger beantragen, auf der Grundlage von § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes einen Firmenwert aufgrund eines Übernahmeverlustes in einer Ergänzungsbilanz zu führen, der auf die Nutzungsdauer abzuschreiben ist und die Abschreibungsbeträge als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, und sie meinen, die Anteile an der X GmbH seien dem gewillkürten Betriebsvermögen der Y zuzuordnen, so wenden Sie sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Anhaltspunkte für einen besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlichen Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegen nicht vor.

5

b)

Nämliches gilt für die Rüge, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe sich nicht an die von ihm erteilte verbindliche Auskunft gehalten und die davon abweichende Würdigung des Sachverhalts durch die Betriebsprüfung beinhalte einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Auch diese Rüge betrifft die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu bewirken. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Sachverhalt, auf dem die verbindliche Auskunft beruht, demjenigen entspricht, den der Betriebsprüfer seiner Auffassung zugrunde gelegt hat.

6

c)

Die vom Kläger zu 2. aufgeworfene Frage, ob die Beurteilung einer Beteiligung als wesentlich i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach steuerlichen oder nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen ist, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist anhand des steuerlichen Tatbestandes des § 17 EStG ohne weiteres im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten.

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