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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.12.2009, Az.: X B 47/09
Anfechtung einer Entscheidung des Finanzgerichts mittels Beschwerde trotz fehlender Zulässigkeit einer solchen nach der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31482
Aktenzeichen: X B 47/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 11.03.2009 - AZ: 3 K 1333/07

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 660-661

BFH, 02.12.2009 - X B 47/09

Gründe

1

I.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 3 K 1333/07 hat das Finanzgericht (FG) den Tenor und eine Passage der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Januar 2009 wegen eines Rechenfehlers gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt. Berichtigt wurde der Tenor auch hinsichtlich der Kostenquotelung, die sich ausschließlich aus dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens ergibt. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben.

2

Mit der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss macht der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) geltend, eine Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil vom 13. Januar 2009 sei nicht zulässig. Zwar seien die Kosten verhältnismäßig geteilt worden. Da die Verhältnisrechnung im FG-Urteil jedoch nicht offen dargestellt worden sei, sei nicht auszuschließen, dass in der Kostenentscheidung die "richtigen" Zahlen angesetzt und im Rahmen der verhältnismäßigen Aufteilung berücksichtigt worden seien. Ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO könne daher nicht bejaht werden.

3

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt, der Beschwerdegegner zu 1., erklärte mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, er nehme den Rechtsstreit gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung auf.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben.

5

1.

Zwar steht den Beteiligten sowohl gegen einen Berichtigungsbeschluss i.S. des § 107 Abs. 1 FGO als auch gegen den die Berichtigung ablehnenden Beschluss grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 8). Dies gilt aber gemäß § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Ist deshalb gegen eine Entscheidung des FG die Beschwerde nicht gegeben, so kann auch ein nachfolgender Beschluss, der diese Entscheidung betrifft --wie hier der Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2007 V B 163/06, BFH/NV 2007, 756, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

6

2.

Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Zu Recht hat das FG auch die Kostenentscheidung auf der Grundlage der sich aus der geänderten Steuerberechnung und Tenorierung ergebenden Unterliegensquoten neu gefasst. Dabei handelt es sich lediglich um einen Reflex der zulässigen Berichtigung des Entscheidungstenors (BFH-Beschluss vom 3. März 2005 II B 114/04, BFH/NV 2005, 1333).

7

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfah-ren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).

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