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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.11.2009, Az.: IX B 151/09
Rüge eines Finanzamtes bzgl. der Beweiswürdigung eines Finanzgerichtes; Rüge eines Verfahrensfehlers bzgl. der Rechtsauffassung des Gerichtes
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33142
Aktenzeichen: IX B 151/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 01.07.2009 - AZ: 7 K 4806/07 E

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 906-907

BFH, 19.11.2009 - IX B 151/09

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Soweit sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) darauf beruft, der Streitfall werfe Rechtsfragen auf, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht entschieden worden seien, legt er damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dar. In der Sache wendet sich das FA vielmehr gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, dies auch in Gestalt von Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Das FA hat nicht dargelegt, dass im Streitfall von einer die Grenzen der Willkür überschreitenden und insoweit eine Revisionszulassung ausnahmsweise rechtfertigenden Fehlentscheidung des FG auszugehen ist. Das FG hat insbesondere auch nicht in sich widersprüchlich argumentiert.

3

Soweit das FA das Fehlen von Ausführungen zum Vergleich zwischen dem Kläger und dem weiteren Vorstand X im finanzgerichtlichen Urteil rügt, übersieht es, dass das FG die Aussage des Zeugen Y gewürdigt hat, wonach der Aufsichtsrat bei der Tantiemebewilligung ohne objektive Kriterien nach Ermessen verfahren sei. Auch hat das Gericht festgestellt, dass es unter den vier Vorstandsmitgliedern erhebliche Differenzen gegeben habe. Die Revisionszulassung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil das FA die Wertungen des FG im Rahmen seiner Beweiswürdigung für unzutreffend hält.

4

Soweit das FA die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Grundsätzen der Rechtsprechung des XI. Senats rügt, ist eine Divergenz nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

5

2.

Aus den unter 1. genannten Gründen kommt auch eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht in Betracht.

6

3.

Das FA legt schließlich den behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet habe (§ 96 Abs. 1 FGO), nicht schlüssig dar. Vielmehr wendet es sich in der Sache wiederum gegen die Rechtsauffassung des FG, das --anknüpfend an die Rechtsprechung des BFH-- die Besonderheiten des Einzelfalls bei seiner Entscheidung maßgeblich berücksichtigt hat.

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