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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.11.2009, Az.: VIII B 167/09
Annahme fehlender Prozessvollmacht i.R.e. erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29990
Aktenzeichen: VIII B 167/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 18.06.2009 - AZ: 1 K 1057/09-1

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 6 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 450

BFH, 12.11.2009 - VIII B 167/09

Gründe

1

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil für sie trotz entsprechender Anforderung durch das Gericht (§ 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keine Prozessvollmacht vorgelegt worden ist. Die Anforderung einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt X war geboten, weil begründete Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen (vgl. dazu Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 162). Die in zahlreichen Fällen klagenden Eheleute Y sind nur noch unter getrennten Adressen erreichbar und für beide werden in großer Zahl unzulässige Rechtsbehelfe eingelegt. Wegen des damit verbundenen Prozesskostenrisikos war das Gericht gehalten, sich zu vergewissern, ob tatsächlich beide Eheleute eine Prozessvollmacht erteilt haben. Konkrete Anhaltspunkte, dass es an einer Bevollmächtigung durch die Klägerin fehlt, folgen auch daraus, dass auf Anforderung des Gerichts eine Vollmacht nur für den Ehemann der Klägerin, nicht aber für die Klägerin vorgelegt worden ist.

2

Die Anforderung der Vollmacht durch das Gericht ist als prozessleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde und auch nicht mit anderen gesonderten Rechtsbehelfen anfechtbar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten sind Rechtsanwalt X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473; vom 20. Juni 2003 IX B 65/03, BFH/NV 2003, 1433).

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