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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.11.2009, Az.: V B 46/09
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30531
Aktenzeichen: V B 46/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Thüringen - 25.03.2009 - AZ: 4 K 988/07

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 479-480

BFH, 11.11.2009 - V B 46/09

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich --wie hier-- die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2009 V B 15/08, BFH/NV 2009, 1284).

3

Im Hinblick auf die von der Klägerin angestrebte Anwendung von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) stützt sie sich zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. August 2007 V R 14/05 (BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165). Danach kommt es für die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG darauf an, ob die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, wofür maßgeblich ist, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Erwerber kann den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb danach aus z.B. betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren. Die Wesentlichkeit einzelner Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand stellen dabei keine eigenständigen Voraussetzungen für die Geschäftsveräußerung dar, sondern sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht.

4

Das Finanzgericht (FG) hat sich diese Grundsätze in seinem Urteil zu eigen gemacht und im Rahmen der nach der BFH-Rechtsprechung maßgeblichen Gesamtwürdigung entschieden, dass durch die bloße Übertragung des Kundenstammes kein hinreichendes Ganzes übergegangen sei, um den bisherigen Produktionsbetrieb einer Bäckerei fortzuführen. Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag an den Produktionsanlagen des Verkäufers kein Interesse hatte, sondern mit dem erworbenen Kundenstamm die eigenen, bereits vorhandenen Produktionsanlagen auslasten wollte, erklärt zwar die Beschränkung des Erwerbsvorgangs auf den Kundenstamm, führt jedoch nicht dazu, die bloße Übertragung des Kundenstammes als Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG anzusehen. Das FG konnte im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung davon ausgehen, dass der Kundenstamm als einzig übertragener Unternehmensgegenstand eines vom Veräußerer geführten Bäckereibetriebes kein hinreichendes Ganzes darstellte, das die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Über die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung vorläge, wenn sich die unternehmerische Tätigkeit auf die Verpachtung eines Kundenstammes beschränkt, und der Pachtvertrag unter Fortführung des Pachtverhältnisses mit dem Pächter fortgeführt wird, könnte der Senat nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht entscheiden. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, aus welchen Gründen ein allgemeines Interesse an der Klärung der durch die Klägerin aufgeworfenen Frage bestehen sollte. Die Einwendungen der Klägerin gegen die rechtliche Würdigung durch das FG berechtigen nicht zur Zulassung der Revision.

2.

5

Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Dies erfordert, dass über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Da die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen durch das Senatsurteil in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165 als geklärt anzusehen sind, kommt eine Revisionszulassung auch insoweit nicht in Betracht.

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