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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.11.2009, Az.: IX B 96/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die "Bedeutung" einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S.v. § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30537
Aktenzeichen: IX B 96/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 28.04.2009 - AZ: 15 K 8299/06 B

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 386

BFH, 05.11.2009 - IX B 96/09

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers-- keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der "Bedeutung" einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S. von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 6. Juli 2005 XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16). Danach sind Feststellungsbescheide nicht nur für unmittelbar anschließende Veranlagungszeiträume "von Bedeutung", vielmehr reicht auch eine mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen aus.

3

Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht im Streitfall eine entsprechende Bedeutung i.S. des § 181 Abs. 5 AO für Bescheide der Folgejahre (1995 bis 1998) abgelehnt. Darin waren die Festsetzungen jeweils auf Null erfolgt; im bestandskräftig gewordenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1998 war die bisher nicht in Anspruch genommene Sonderabschreibung (17.078 EUR) enthalten. Insoweit kam eine erneute Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Sonderabschreibungen für das Jahr 1994 wegen bestandskräftiger Ausschöpfung nicht mehr in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 3/03, BFH/NV 2006, 269; vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639; vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439).

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