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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: X B 249/08
Anforderungen an eine unter Berufung auf Verfahrensmängel eingereichte Beschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31033
Aktenzeichen: X B 249/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 12.11.2008 - AZ: 3 K 11627/02

Rechtsgrundlage:

§ 115 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 444-445

BFH, 21.10.2009 - X B 249/08

Gründe

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt unter Berufung auf Verfahrensmängel die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) nach Beweiserhebung zu der Auffassung gelangt ist, Zinsaufwendungen seien nicht betrieblich veranlasst.

2

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

3

1.

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen seiner Beweiswürdigung Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, so dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliege, ist die Beschwerde unzulässig. Mit dieser Rüge wird entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.

4

Verfahrensmängel liegen vor, wenn das Verfahren wegen falscher Anwendung oder Nichtanwendung einer Verfahrensvorschrift mit einem Fehler oder Fehlern behaftet ist, sofern dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst sein kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930).

5

Denkgesetze und Erfahrungssätze sind keine Verfahrensvorschriften. Sie werden, obwohl keine Rechtsnormen, diesen insoweit gleichgestellt, als sie der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen. Sie werden aber nicht als Verfahrensvorschriften, sondern als materielle Rechtsvorschriften behandelt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930). Das wiederum bedeutet, dass ein etwaiger Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze als Verletzung materiellen Rechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen einer Revision zu prüfen ist, wenn die Revision zugelassen ist.

6

Allein der Einwand, das FG habe materielles Recht verletzt, stellt aber nach einhelliger Auffassung noch keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, m.w.N.). Vielmehr hätte die Klägerin in Bezug auf die Beweiswürdigung einen der spezifischen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO herausarbeiten müssen. Daran fehlt es.

7

2.

Soweit die Klägerin rügt, das FG habe entgegen § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, da es den Zeugen X nicht dazu vernommen habe, ob die Bank dem Vater der Klägerin ohne deren Mitwirkung einen Kredit versagt hätte, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

8

a)

Das FG hat insbesondere nicht einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das FG etwa Fragen ihres damaligen Bevollmächtigten an den Zeugen nicht zugelassen habe. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe davon ausgehen dürfen, die Frage sei aus Sicht des FG nicht entscheidungserheblich. Der Berichterstatter hatte die nämliche Frage an den Prozessbevollmächtigten gerichtet. Es ist zumindest damit zu rechnen, dass das Gericht eine ausdrücklich aufgeworfene Frage auch für entscheidungserheblich hält. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es nicht.

9

b)

Im Übrigen kommt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nur in Betracht, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671). Das war nicht der Fall.

10

Es ist nicht erkennbar, dass und warum sich dem FG eine an den Zeugen X zu richtende Frage, ob die Bank seinem Schwiegervater einen Kredit abgelehnt hat, auch ohne Antrag von Amts wegen hätte aufdrängen sollen. Das FG musste nicht wissen, ob der Zeuge X überhaupt Einzelheiten über das Innenverhältnis zwischen seinem Schwiegervater und dessen Bank kannte. Es ist nicht offensichtlich, woher er diese Kenntnisse haben sollte.

11

Erkenntnisse darüber waren auch aus den Ausführungen des Landgerichts (LG) nicht zu gewinnen. Das LG hatte ausgeführt, dass der Vater der Klägerin die benötigten Mittel mangels entsprechender Sicherheiten nicht aus eigenem Vermögen habe aufbringen können, so dass im Familienkreis die Möglichkeit erörtert worden sei, Darlehen an Grundstücken der Familie abzusichern. Die Überlegung, wer hinreichend Vermögen hat, betrifft letztlich nur die Frage, wer hinreichend Sicherheiten stellen kann. Sie betrifft nicht die Frage, ob auch der Vater der Klägerin Kreditnehmer eines etwaigen Darlehens hätte sein können, falls Sicherheiten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.

12

Im Übrigen war aus der --maßgebenden-- Sicht des FG die Frage, ob der Vater der Klägerin von der Bank ein Darlehen erhalten hätte, lediglich im Rahmen des Fremdvergleichs der behaupteten Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater von Bedeutung. Stützt das FG seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, für sich tragfähige Begründungen, so müssen für die Zulassung der Revision hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe bestehen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Mit den Ausführungen zu der Vernehmung des Zeugen X greift die Klägerin jedoch nur die Hilfsüberlegungen des FG zum Fremdvergleich an, so dass allein hierauf die Zulassung der Revision ohnehin nicht zu stützen wäre.

13

3.

Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO rügt, da sie mit einer Abweisung der Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht habe rechnen müssen, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

14

Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Beteiligter vom Urteil überrascht ist, weil er persönlich mit einem anderen Verfahrensausgang gerechnet hat. Eine gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Das FG ist aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung mit den Beteiligten umfassend zu erörtern (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Immerhin steht die abschließende Würdigung einer Beweisaufnahme erst fest, nachdem die Beratung unter Beteiligung der im Vorfeld nicht mit der Sache vertrauten ehrenamtlichen Richter stattgefunden hat, mithin naturgemäß nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Jeder Beteiligte hat grundsätzlich zu gewärtigen, dass das Gericht eine Beweisaufnahme anders wertet als er selbst.

15

Besondere Umstände, warum dies ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. Die Zeugenaussagen waren nicht so klar, dass eine andere als die von der Klägerin begehrte Entscheidung schlechterdings nicht in Betracht gekommen wäre.

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