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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.10.2009, Az.: VII B 82/09
Folgen der Neufassung des § 13 Abs. 3 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) für einen Milcherzeuger
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30129
Aktenzeichen: VII B 82/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 25.11.2008 - AZ: 11 K 616/04

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 MilchAbgV

Art. 15 Nr. 1788/2003/VO

Art. 72 Nr. 1234/2007/ VO

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 483-484

Jurion-Abstract 2009, 224631 (Zusammenfassung)

BFH, 09.10.2009 - VII B 82/09

Gründe

1

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) belieferte früher eine von ihm entgeltlich erworbene Milchquote von 100.000 kg mit Milch- und Milcherzeugnissen. Nachdem er im Milchwirtschaftsjahr 2000/2001 keine Lieferungen mehr vorgenommen hatte, zog das damals zuständige Hauptzollamt die Quote mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ein und schlug sie der deutschen Reserve zu.

2

Die damals gültige Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung --MilchAbgV--, BGBl. I 2000, 27) sah in § 13 Abs. 3 vor, dass einem Erzeuger, dessen Quote wegen Nichtbelieferung eingezogen worden ist, auf schriftlichen Antrag die eingezogene Quote wieder zugeteilt werden kann, wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Bescheids über die Einziehung wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert. Diese Frist konnte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 MilchAbgV zur Vermeidung unbilliger Härten verlängert werden.

3

Der Kläger hat sich Ende 2001/Anfang 2002 um eine solche Verlängerung bemüht, jedoch auch innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerung bis Ende März 2002 keinen Nachweis über Milchlieferungen geführt. Im April 2004 hat er sich erneut an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit dem Begehren gewandt, über seinen Antrag auf Wiederzuteilung der Quote zu entscheiden. Inzwischen war nämlich § 13 Abs. 3 MilchAbgV neu gefasst worden. Die Vorschrift ließ es jetzt zu, den Antrag auf Wiederzuteilung einer eingezogenen Quote bis zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Quote folgt, zu stellen, wenn der Betreffende bis dahin wieder Milcherzeuger geworden ist. Hierauf berief sich der Kläger und legte im wegen der Ablehnung seines Antrags durchgeführten Einspruchsverfahren das Schreiben einer Molkerei vor, in dem bestätigt wird, dass dieser der Kläger seit Juni 2003 "als Milcherzeuger bekannt" sei.

4

Der Einspruch blieb ebenso wie die daraufhin erhobene Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, der Kläger könne sich auf die Neufassung der MilchAbgV mit ihrer Regelung einer neuen (längeren) Frist für den Antrag auf Wiederzuteilung einer eingezogenen Milchquote nicht berufen. Denn nach der in § 28a MilchAbgV in der Fassung vom 26. März 2004 (BGBl. I 2004, 462) getroffenen Übergangsregelung habe die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2004 endet --vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Ausnahme-- auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften zu erfolgen. Einziehung, Fristverlängerung und Wiederzuteilung der Quote stellten einzelne Maßnahmen im Rahmen der Durchsetzung der Milchquotenregelung im Sinne dieser Vorschrift dar und seien daher im Streitfall auf der Grundlage des § 13 MilchAbgV a.F. zu beurteilen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf zwei Fragen zumisst: Zum einen sei zu klären, ob im Streitfall § 28a MilchAbgV in vorgenannter Fassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die bei einer Verpflichtungsklage maßgebliche Sach- und Rechtslage oder vielmehr § 32 Abs. 3 der jetzt geltenden Milchquotenverordnung (BGBl. I 2008, 359) anzuwenden sei, der ebenso wie § 13 Abs. 3 MilchAbgV in der ab 1. April 2004 gültigen, vorgenannten Fassung eine Antragstellung bzw. Wiederaufnahme der Milchproduktion bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Einziehung der Quote folgenden Milchwirtschaftsjahres zulasse, welche Frist der Kläger gewahrt habe.

6

Diese Frage sei anhand des Gesetzeswortlauts nicht eindeutig zu beantworten und bedürfe im Interesse der Allgemeinheit der Klärung, da die Vorschriften zur Durchführung der Milchabgabenregelung extrem häufig geändert würden und es in der Praxis der Regel entspreche, dass zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer längst eine andere Fassung der Vorschriften gelte als zum Zeitpunkt der Behördenhandlung.

7

Zum Zweiten sieht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass zu klären sei, ob die vorgenannten deutschen Vorschriften Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO Nr. 1788/2003, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1 270/123) bzw. Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO Nr. 1234/2007, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1 299/1) entsprächen. Vorgenannter Art. 15 bestimme nämlich, dass unter bestimmten Umständen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität eines Betriebs ausgewirkt haben, die Vorschriften über die Einziehung und Wiederzuteilung von Referenzmengen nicht gälten. Ferner gälte jedenfalls hinsichtlich der Wiederzuteilung der Quoten nicht die Fristbestimmung des § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003. In diesem Zusammenhang bedürfe auch die Frage der Klärung, welche Fassung der maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden sei. Das deutsche Recht setzte lediglich Art. 15 VO Nr. 1788/2003 bzw. Art. 72 VO Nr. 1234/2007 um. Die VO Nr. 1788/2003 sei gemäß ihrem Art. 27 am 1. April 2004 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung wie § 28a MilchAbgV enthalte sie nicht. Daher sei auf jeden Fall die in Art. 15 VO Nr. 1788/2003 geregelte doppelte Zwölfmonatsfrist auf den nach dem 1. April 2004 gestellten Antrag des Klägers anzu-wenden.

8

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es meint, dass Art. 15 VO Nr. 1788/2003 nach deren Art. 27 nur für Referenzmengen anzuwenden sei, die dem jeweiligen Inhaber während des am 1. April 2003 beginnenden Zwölfsmonatszeitraums nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 zugeteilt worden seien.

9

II.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

10

1.

Soweit sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus Sicht der Beschwerde aus der Auslegungsbedürftigkeit des deutschen Rechts, nämlich des § 28a MilchAbgV in der am 1. April 2004 geltenden Fassung, ergeben soll, geht die Frage der Beschwerde dahin, ob ein Milcherzeuger, der vor Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 3 MilchAbgV die Milcherzeugung (vorübergehend) aufgegeben hat bzw. aufgeben musste und dessen Quote daher zugunsten der deutschen Reserve vor Inkrafttreten der Neufassung eingezogen worden ist und für den die Frist für einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung abgelaufen war, nach Inkrafttreten jener Neufassung einen neuen Wiederzuteilungsantrag stellen bzw. eine Bescheidung seines früher gestellten Zuteilungsantrags verlangen kann, wenn er die Milchproduktion innerhalb der in der Neufassung des § 13 Abs. 3 MilchAbgV bezeichneten Frist wiederaufgenommen hat.

11

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, weshalb sie über den Fall des Klägers hinaus von allgemeiner Bedeutung ist und deshalb der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Es handelt sich vielmehr um Überleitungsfragen betreffend mehrere Jahre zurückliegende Sachverhalte, also um ausgelaufenes Recht, ohne dass erkennbar oder substantiiert vorgetragen wäre, dass es insofern noch um die Entscheidung einer größeren Zahl von "Altfällen" geht. Dass die allgemeine Erwägung der Beschwerde, die Milchabgabenregelung werde sehr häufig geändert und es stellten sich deshalb häufig Überleitungsfragen, die Zulassung einer Revision wegen der in diesem Verfahren allein streitigen speziellen Frage nicht rechtfertigen kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführung.

12

2.

Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil sie klärungsbedürftige Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwürfe.

13

a)

Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass geklärt werden müsse, ob Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003, welcher ebenso wie § 13 Abs. 3 MilchAbgV in der oben bezeichneten, ab 1. April 2004 geltenden Fassung für die Antragstellung auf Wiederzuteilung einer wegen Inaktivität eingezogenen Quote einen Zweijahreszeitraum vorsieht, ungeachtet jener Vorschrift des deutschen Rechts gebietet, Erzeugern wie dem Kläger, die vor Inkrafttreten dieser Regelung ihre Milcherzeugung (vorübergehend) eingestellt, diese aber innerhalb des in der Neuregelung bezeichneten Zeitraums wieder aufgenommen haben, einen Anspruch auf Wiederzuteilung der eingezogenen Referenzmenge verschafft, den sie nach altem Recht nicht mehr hatten, so könnte diese Frage aus den gleichen Gründen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, wie sie zu § 13 Abs. 3 MilchAbgV eben dargelegt worden sind; denn es handelte sich auch insoweit um eine Frage, deren allgemeine Bedeutung über den Fall des Klägers hinaus weder dargelegt noch erkennbar ist und die sich für die Zukunft voraussichtlich nicht mehr stellen wird.

14

b)

Die von der Beschwerde vorgetragene Frage, ob Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003, wonach eine Einziehung (und dementsprechend auch eine fristgebundene Wiederzuteilung) von Milchquoten wegen Inaktivität in Fällen höherer Gewalt oder "in ordnungsgemäß begründeten Fällen" nicht stattfinden darf, in der MilchAbgV umgesetzt werden musste und richtig umgesetzt worden ist, bedarf, soweit sie sich im Streitfall stellt, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn es begreift sich von selbst, dass diese Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht --rückwirkend-- auf Milchquoten angewandt werden kann, die bereits vor Inkrafttreten der VO Nr. 1788/2003 wegen Inaktivität nach Maßgabe des damals geltenden Rechts eingezogen worden sind, wie es im Falle des Klägers geschehen ist.

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