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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: VII B 75/09
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26559
Aktenzeichen: VII B 75/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 21.01.2009 - AZ: 6 K 1223/08

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224582 (Zusammenfassung)

BFH, 16.09.2009 - VII B 75/09

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, habe nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet zu betrachten wären. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei, zumal er sich in der Vergangenheit in Anbetracht nicht abgeführter fälliger Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer als in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

3

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht vorliegen, weshalb der Senat auf die Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung der Zulassungsgründe nicht näher eingehen muss.

4

1.

Die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stehenden Rechtsfragen sind durch die umfangreiche Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift geklärt. Insbesondere hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.). Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 12 GG ist gewahrt. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben des Steuerberaters dienen der Steuerrechtspflege, die als ein wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen ist (BVerfG-Beschluss vom 15. Februar 1967 1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173, unter C. 1.). Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen. Deren Interessen werden aber durch zerrüttete Vermögensverhältnisse des Steuerberaters potenziell gefährdet, weil die Gefahr besteht, dass der Steuerberater das Vertrauen seiner Auftraggeber missbraucht oder deren Interessen sonst durch den bestehenden oder vermuteten Vermögensverfall beeinträchtigt werden. Gegenüber dem Allgemeininteresse, diese Gefährdung von Auftraggeberinteressen zu vermeiden, muss das Interesse des betroffenen Steuerberaters an der Fortführung seines Berufs zurücktreten. Die Ordnung seiner Vermögensverhältnisse liegt allein in seinem Verantwortungsbereich und ist von ihm so zu gestalten, dass sie mit den Anforderungen, die sein beruflicher Status an ihn stellt, übereinstimmt. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und steht daher im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit.

5

Neue bisher nicht geklärte Rechtsfragen zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Das Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat an der gesetzlichen Grundentscheidung nichts geändert, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben darf, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater im Fall des Widerrufs seiner Bestellung in der Regel eher größere Schwierigkeiten hat, seine Verbindlichkeiten zu begleichen als zuvor, ist kein rechtliche Zweifelsfragen aufwerfender Gesichtspunkt, denn § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dient dem Schutz der Mandanten vor Steuerberatern, bei denen aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, dass sie ihre Berufspflichten verletzen, nicht aber dem Schutz der Gläubiger des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters.

7

Die Beschwerde stellt lediglich die gesetzgeberischen Motive infrage, wenn sie meint, von dem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater gehe keine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Mandanten aus. Soweit sie allein anerkennt, dass eine Gefahr besteht, der Steuerberater könne empfangene Fremdgelder veruntreuen, jedoch dazu die Ansicht vertritt, dass der Widerruf der Bestellung unverhältnismäßig sei, weil dieser Gefahr durch Regelungen der Berufsausübung begegnet werden könne, lässt sie unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass der Vermögensverfall den Widerruf der Bestellung nicht automatisch nach sich zieht, sondern § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG dem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater die Möglichkeit gibt, den sog. Entlastungsbeweis zu führen. Dass dieser Beweis, bei dem es auf die konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters ankommt, im Widerrufsverfahren praktisch nicht geführt werden kann --wie die Beschwerde meint--, trifft nicht zu (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

8

2.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Entlastungsbeweis "bei angestellten Steuerberatern ohne eigene Auftraggeber geringer als bei Steuerberatern mit eigenen Auftraggebern" ist, ist nicht --wie die Beschwerde meint-- ungeklärt. Vielmehr hat der beschließende Senat entschieden, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch für nicht selbstständig tätige Steuerberater gilt (vgl.Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Auch von ihnen verlangt das Gesetz persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und nicht in Vermögensverfall. Anders als der selbstständig tätige Steuerberater hat allerdings der angestellte Steuerberater die Möglichkeit, sich gegenüber seinem Arbeitgeber vertraglichen Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen, die, soweit diese vom Arbeitgeber tatsächlich durchgeführt werden, geeignet sein können, die wegen des Vermögensverfalls zu befürchtende konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen weitgehend auszuschließen (vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

9

Im Streitfall kommt es aber auf diese Fragen ohnehin nicht an, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG fällige Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und damit seine Bereitschaft hat erkennen lassen, wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten seine gesetzlichen Pflichten nicht zu erfüllen und ihm nicht zustehende Gelder für eigene Zwecke zu nutzen. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

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