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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.08.2009, Az.: III B 89/09
Vorrang der Akteneinsicht beim Finanzgericht vor der vorübergehenden Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22906
Aktenzeichen: III B 89/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 19.05.2009 - AZ: 11 K 261/08

Rechtsgrundlage:

§ 78 FGO

Fundstellen:

DStZ 2009, 872

Jurion-Abstract 2009, 224561 (Zusammenfassung)

BFH, 28.08.2009 - III B 89/09

Gründe

1

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aktenübersendung in seine Kanzleiräume abgelehnt hat. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, es sei bei der Ermessensausübung zu beachten, dass die Akten in der Regel beim FG eingesehen werden sollen. Gründe, dass im Streitfall eine Ausnahme hiervon geboten sei, seien nicht vorgetragen.

2

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, wie in allen anderen Verfahrensordnungen sei auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung in die Kanzlei angezeigt, zumal vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsentwicklung.

3

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

1.

Nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

5

Aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194).

6

Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 120 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden. Denn Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den die ständige BFH-Rechtsprechung bestätigenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen (s. Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79).

7

Im Übrigen ist ein europarechtlicher Bezug der Frage, ob die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden sind, weder vom Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

8

2.

Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat entschieden, dass keine Gründe für eine ausnahmsweise Übersendung der Akten in die Kanzleiräume vorgetragen sind. Der Senat teilt als Tatsachengericht im Beschwerdeverfahren bei der Ausübung eigenen Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2004 V B 182/04, BFH/NV 2005, 569) diese Auffassung.

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