Beschl. v. 24.08.2009, Az.: IX B 104/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Berlin-Brandenburg - 12.05.2009 - AZ: 15 K 1480/05 B
Rechtsgrundlage:
BFH, 24.08.2009 - IX B 104/09
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision lediglich vorgetragen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthielten einen Rechenfehler. Das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht behauptet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
Die von den Klägern angestrebte Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit kann nur mit dem --nicht fristgebundenen-- Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987 VIII R 201/83, BFH/NV 1987, 667; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 6). Der Antrag nach § 107 FGO ist an das Finanzgericht, das die offenbar unrichtige Entscheidung erlassen hat, zu richten.
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