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Bundesfinanzhof
Urt. v. 19.08.2009, Az.: III R 79/07
Ermittlung des maßgeblichen Teilwerts von GmbH-Anteilen unter Außerachtlassung des Substanzwertes; Berücksichtigung eines an einen Angestellten verschenkten 10-Prozent-Geschäftsanteils an einer GmbH bei der Teilwertermittlung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32627
Aktenzeichen: III R 79/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 09.11.2006 - AZ: 10 K 1185/04

Fundstellen:

BeSt 2010, 6-7

BeSt 2010, 27

BFH/NV 2010, 610-612

KÖSDI 2009, 16709-16710

StBW 2010, 338-339

StX 2010, 422

Jurion-Abstract 2009, 224532 (Zusammenfassung)

BFH, 19.08.2009 - III R 79/07

Gründe

1

I.

Der 1941 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer einen Einzelhandel mit Schuhen, den er unter Begründung einer Betriebsaufspaltung zum 29. Dezember 1998 zu Buchwerten auf eine GmbH überführte. Das Geschäftsgrundstück behielt er zurück. Das Stammkapital der GmbH betrug 100.000 EUR. Soweit der Buchwert des Einzelunternehmens den Wert der Stammeinlage überstieg, wurde dem Kläger ein jederzeit kündbares verzinsliches Gesellschafterdarlehen eingeräumt.

2

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29. Dezember 1998 trat der Kläger zum 31. Dezember 1998, 23:00 Uhr, GmbH-Geschäftsanteile an einen Angestellten ab, und zwar in Höhe von 10.000 EUR ohne Gegenleistung und in Höhe von 15.000 EUR gegen Zahlung von 135.000 DM. Der Angestellte wurde neben dem Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.

3

Die Umsätze und Gewinne des Einzelunternehmens stellen sich in den Jahren 1994 bis 1998 wie folgt dar:

4
 Umsatz (DM)Gewinn (DM)
19942.025.435415.328
19952.152.775461.755
19962.226.614456.702
19972.106.945404.582
19982.292.621240.584
5

1998 waren Instandhaltungskosten für das Gebäude in Höhe von 157.796 DM angefallen; ohne diese hätte der Gewinn 398.380 DM betragen.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Rahmen einer Betriebsprüfung den Unternehmenswert der GmbH auf 1.861.702 DM. Er hielt sich dabei an das Ertragswertverfahren nach dem Muster der "Initiative Unternehmensnachfolge", addierte aber bei der Ermittlung der Gewinnerwartungen anstelle der Betriebsergebnisse des Einzelunternehmens der letzten drei Jahre die korrigierten Gewinne der letzten fünf Jahre, d.h. 1994 bis 1998, und legte für 1998 nicht den tatsächlich erzielten Gewinn von 240.584 DM, sondern 398.380 DM zugrunde. Davon zog er die Miete für das Grundstück sowie Unternehmerlohn und Aufwendungen für den Geschäftsführer sowie Zinsen für das Gesellschafterdarlehen ab, die Absetzung für Abnutzung für das Betriebsgebäude und die Gewerbesteuer in Höhe von 40.000 DM rechnete er hinzu.

7

Unter Berücksichtigung eines angenommenen nachhaltig erzielbaren Gewinns in Höhe von 148.590 DM und eines Barwertfaktors von 8% gelangte der Prüfer zu einem Unternehmenswert von 1.861.702 DM (Anteilswert ca. 951%). Dem verschenkten 10%-Anteil maß er somit einen Wert von 186.170,20 DM und dem veräußerten 15%-Anteil einen Wert von 279.255,30 DM zu. Angesichts des korrigierten Anteilswertes und des Buchwertes der Anteile (25.000 EUR umgerechnet in DM) ermittelte er einen Entnahmegewinn von 416.529,75 DM.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 9. November 2006 10 K 1185/04 ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 527). Es billigte die zur Teilwertermittlung vom FA angewandte Ertragswertmethode und im Ergebnis auch die Höhe des ermittelten Teilwerts. Anders als das FA rechnete das FG mit einem nachhaltig erzielbaren Gewinn von 140.000 DM und einem Kapitalisierungszinssatz von 7,5%, wobei es anstelle der durchschnittlichen Umlaufrendite der vorangegangenen zehn Jahre von 6,87% laut Klägervortrag wegen zurückgehender Zinsen nur 5% zugrunde legte und diese um einen Risikozuschlag von 50% erhöhte. Danach ergab sich ein höherer als der vom FA errechnete Wert.

9

Der Aussage des Zeugen --Inhaber einer auf Einzelhandel spezialisierten Unternehmensberatung-- folgte das FG nicht. Dieser habe zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuhbranche seinerzeit mit Umsatzverlusten von ca. 10% habe kämpfen müssen und die Rendite bei nur 3% gelegen habe. Das Geschäft des Klägers habe aber eine Rendite von ca. 20% und Umsatzzuwächse erzielt. Der vom Zeugen für den Verkauf von Schuhgeschäften genannte Kapitalisierungszinsfuß von 10 bis 12% lasse das allgemeine Zinsniveau unberücksichtigt; ein gedachter Erwerber würde sich stets an dem am Kapitalmarkt erzielbaren Zins orientieren und branchenspezifische Zuschläge vornehmen.

10

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, das FG habe unter Verstoß gegen die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 2004 I R 7/02 (BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867) den für die Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblichen Teilwert der GmbH-Anteile unter Außerachtlassung des Substanzwertes ermittelt. Zu berücksichtigen sei nach dem BFH-Urteil in BFHE 207, 429, [BFH 15.09.2004 - I R 7/02] BStBl II 2005, 867 auch die sog. Bandbreitenrechtsprechung, wonach sich der Wert am unteren Rande der Bandbreite möglicher Werte zu orientieren habe.

11

Das FG-Urteil beruhe auch auf einem unzutreffenden Verständnis des Teilwertbegriffs, weil es eine mit sachkundiger Hilfe erstellte Kaufpreisbestimmung durch eine eigene Wertermittlung ersetzt habe, ohne die Wertermittlung des Klägers als methodisch fehlerhaft oder sonst nicht nachvollziehbar zu verwerfen. Im Streitfall sei der steuerliche Berater nach anerkannten Bewertungskriterien unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu einem bereinigten Vergangenheitsgewinn von 130.000 DM und einem nachhaltig erzielbaren Gewinn von 100.000 DM gelangt, woraus sich bei einem Zinsfuß von 11,11% der Multiplikator 9 und ein Gesamtwert der Anteile von 900.000 DM ergeben habe.

12

Die Beweiswürdigung des FG binde den BFH nicht. Das FG habe in seinen Ausführungen zum Kapitalisierungszinssatz offenkundig fehlerhaft unbeachtet gelassen, dass sich der sachkundige Zeuge gerade auf das Jahr 1998 bezogen habe. Es hätte den vom Zeugen dargelegten branchenüblichen Zinssatz auch deshalb zugrunde legen müssen, weil branchentypische Besonderheiten Vorrang vor allgemeinen Bewertungsformeln hätten.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1998 unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides vom 14. Oktober 2005 dergestalt herabzusetzen, dass der Teilwert der übertragenen Geschäftsanteile (10% und 15%) an der GmbH insgesamt 225.000 DM (90.000 DM und 135.000 DM) beträgt.

14

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Es hält die Wertermittlung des FG für zutreffend. Die Bewertung durch den die Interessen des Klägers vertretenden Steuerberater sei mit der durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht vergleichbar. Die Schätzung des FG sei weder verfahrensfehlerhaft noch unter Verstoß gegen Denkgesetze zustande gekommen.

16

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

17

1.

Das FG hat zutreffend nicht infrage gestellt, dass die Betriebsaufspaltung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens auf die GmbH vor dem 1. Januar 1999 zu Buchwerten, d.h. erfolgsneutral, vollzogen werden konnte (vgl. Schmidt, EStG, 19. Aufl. 2000, § 15 Rz 877). Es hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der nach Begründung der Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen des Klägers gehörende 10%-Geschäftsanteil an der GmbH dem Angestellten aus privaten Motiven unentgeltlich übertragen und damit zu betriebsfremden Zwecken entnommen wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) und nicht z.B. zur Entlohnung, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen wäre.

18

2.

Dem FG ist zuzustimmen, dass der Gewinn daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG um den Teilwert des an den Angestellten verschenkten 10%-Geschäftsanteils an der GmbH zu erhöhen ist. Teilwert ist der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Teilwert ist nicht --wie der Kläger meint-- nach einer Bandbreite zu bestimmen. Das von ihm dafür herangezogene BFH-Urteil in BFHE 207, 429, [BFH 15.09.2004 - I R 7/02] BStBl II 2005, 867 befasst sich insoweit nicht mit dem Teilwert, sondern mit der Frage, ob zu einem unüblich niedrigen Preis an eine nahestehende Gesellschaft verkauft wurde und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) gegeben war; dabei war der niedrigste innerhalb der Bandbreite möglicher fremdüblicher Preise liegende Wert anzusetzen.

19

Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086), die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1967 III 19/65, BFHE 91, 254, BStBl II 1968, 332; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933). Ist dies der Fall, so bleibt der vom FG ermittelte Wert auch dann maßgeblich, wenn ein anderer Wert gleichermaßen oder sogar besser begründbar erscheint.

20

Das angefochtene Urteil hält einer an diesen Kriterien orientierten Prüfung nicht stand.

21

a)

Das FG hat die Berechnung des Prüfers für zutreffend gehalten. Nach der von diesem verwendeten Musterberechnung sollten die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden. Der Prüfer hat stattdessen die letzten fünf Jahre einbezogen und dadurch den Ausgangswert erhöht. Da die Gewinne der vorangegangenen Jahre lediglich der Prognose der künftig zu erwartenden Gewinne dienen, längere Zeit zurückliegende Ergebnisse dafür aber regelmäßig weniger aussagekräftig sind, hätte diese Abweichung vom Berechnungsmuster einer Begründung bedurft. Die kontinuierlichen Gewinnrückgänge seit 1995 werfen überdies die Frage auf, ob nicht mit weiteren Gewinnrückgängen gerechnet werden musste. Dahingehende Überlegungen des Prüfers oder des FG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

22

b)

Der vom FG grundsätzlich gebilligten Berechnung des Prüfers wurde nicht der tatsächliche Gewinn des Jahres 1998 zugrunde gelegt, sondern ein um die Instandhaltungskosten von 157.796 DM erhöhter Betrag. Dies wurde ebenfalls nicht begründet und widersprach der verwendeten Musterberechnung, nach der nur bestimmte außerordentliche Aufwendungen wie Sonderabschreibungen oder Spenden hinzugerechnet werden sollten. Die Hinzurechnung wäre gleichwohl nicht zu beanstanden, falls davon ausgegangen wurde, dass die GmbH derartige Aufwendungen in Zukunft nicht zu tragen haben würde, z.B. weil sie künftig dem Kläger persönlich in seiner Eigenschaft als Vermieter zur Last fallen und mit der von der GmbH geschuldeten Miete abgegolten werden. Dies ist indessen zweifelhaft, da der Kontennachweis des Abschlusses den Eindruck vermittelt, dass erhebliche Aufwendungen für das Ladengeschäft angefallen sind (z.B. Teppichboden, Trockenbau), die in gewerblichen Mietverträgen regelmäßig dem Mieter aufgebürdet werden, bei diesem im Abstand einiger Jahre wiederholt anfallen und dann zumindest mit einem Teilbetrag die Gewinnerwartungen der GmbH mindern würden.

23

c)

Durch die alternative Berechnung des FG wurden diese Mängel nicht behoben. Indem das FG einen niedrigeren korrigierten Gewinn zugrunde legte --140.000 DM anstelle von 148.590 DM--, entsprach dies zwar etwa der Minderung, die sich aus der Einbeziehung nur der letzten drei statt fünf Jahre ergab. Auch dabei wurde aber für 1998 von einem um 157.796 DM Erhaltungsaufwendungen erhöhten Betrag ausgegangen und der Gewinnrückgang von 456.702 DM im Jahre 1996 auf 240.584 DM bzw. 398.380 DM im Jahre 1998 nicht berücksichtigt.

24

d)

Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Der Senat weist im Interesse einer zügigen Erledigung der Rechtssache ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:

25

aa)

Da der Teilwert der von einem gedachten Erwerber gezahlte Preis ist, sind Branchenusancen nicht unerheblich. Es ist allgemein bekannt, dass Betriebe bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften bestimmter Branchen nach "brancheneigenen" Wertmaßstäben oder Bewertungsmethoden bezahlt werden. Sollte dies, wie der Zeuge behauptet hat, auch im Schuheinzelhandel zutreffen, so bestimmt sich der Teilwert regelmäßig danach; dies kann zu höheren oder niedrigeren Werten führen.

26

bb)

Falls sich besondere Bewertungsmaßstäbe für Schuhgeschäfte oder vergleichbare Einzelhändler nicht gebildet haben sollten, wäre zu erwägen, ob nicht auch der Substanzwert berücksichtigt werden müsste; dies würde sich im Streitfall deutlich mindernd auswirken. Während die Betriebswirtschaftslehre ein Unternehmen vor allem nach dem Ertragswert bewertet und dem Substanzwert nur eine ergänzende Funktion zuweist, hat die Rechtsprechung des BFH mehrfach das arithmetische Mittel zwischen Ertrags- und Substanzwert als Unternehmenswert angesehen (BFH-Urteil in BFHE 207, 429, [BFH 15.09.2004 - I R 7/02] BStBl II 2005, 867, unter III. 2. f ee, mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Wird davon zugunsten des Ertragswertes abgewichen, bedarf dies regelmäßig einer Begründung. Die Bedeutung der Auswahl der anzuwendenden Bewertungsmethode wird im Streitfall auch dadurch deutlich, dass der Prüfer den Unternehmenswert zunächst nach verschiedenen Methoden berechnet hatte und dabei zu Anteilswerten zwischen 321% und 756% gekommen war, bevor er dann 951% ansetzte.

27

3.

Das FG hat den für den 15%-Geschäftsanteil vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 135.000 DM für unbeachtlich gehalten und stattdessen eine Entnahme angenommen, weil der Kläger den 10%-Anteil verschenkt hatte und daraus zu schließen sei, dass sich beide nicht wie Fremde gegenübergestanden hätten. Diese Begründung verstößt gegen den Erfahrungssatz, dass einander nahestehende Personen sich einerseits auf familiärer oder freundschaftlicher Grundlage Werte zuwenden und andererseits zugleich ernsthaft und steuerlich wirksam miteinander kontrahieren können. Falls der Anteilsverkauf wirksam vereinbart und vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde, wäre er daher der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Vertragsparteien den vereinbarten Preis für angemessen halten durften und dies auch getan haben. Dies gilt auch, wenn der vereinbarte Preis dem für den verschenkten Geschäftsanteil zu schätzenden Teilwert nicht entsprochen haben sollte. Nur wenn der Anteilsverkauf der Besteuerung danach nicht zugrunde zu legen ist, wurde der Geschäftsanteil zum Teilwert entnommen.

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